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5) Wenn man durch die Anklage einer Sünde einen Theil-nchmer an selber zu infamiren fürchtet, z. B. Jemand hat mitseiner Mutter oder Schwester, die dem Beichtvater bekannt sind,gesündigt; die Anklage wegen Jncests ersten oder zweiten Gra-des, wie in dem genannten Falle vorkommt, würde die Schuldobiger Personen gleich entdecken; um dieß zu vermeiden, kanndie Sünde verschwiegen werden. '")
Merkwürdig wegen Verkehrtheit und Schlechtigkeit sind diekasuistischen Ansichten über die Generalbeichte. Sie lehren Selbst-betrug und Lüge und schänden das Sacrament.
6) Escobar spricht sich über diesen Gegenstand mit derskandalösesten Frechheit aus. Wird, fragt er, zu einer General-beichte auch Vollständigkeit erfordert? Keineswegs, insofern siesich auf schon gebeichtete Sünden bezieht. Jemand sagt zu sei-nem Beichtvater: er wolle bei ihm eine Gcneralbcichte ablcgen;deßhalb ist er noch nicht verpflichtet, alle schwere Sünden aus-zudrücken; denn wiewohl er lügt (durch Verschweigung schwererSünden), so hat dieses doch wenig Einfluß auf das Urtheil desBeichtvaters, da es gar vor dessen Forum nicht gehört. SoHcnriquez. ")
7) Auch Tamburin hat hierüber seine Meinung bündiggenug ausgesprochen. Er stellt sich die nämliche Frage, dieEscobar aufgeworfen hat, und beantwortet sie wie folgt: Wirsind nicht verpflichtet, und dürfen sogar einige Sünden, wennes auch Todsünden sind, auslasscn, wenn sie in den vorhcrge-gangenen Beichten gehörig entdeckt sind. Das ist die unbczwci-felte Meinung der Theologen. Wenn nun auch auf diese Weiseder Beichtvater betrogen wird, weil er glaubt, der Beichtendehabe nur die Sünden begangen, welche er angibt, so lügt dochder letztere nicht, indem er ja bloß einige Sünden offenbart, an-dere nicht, worin doch keine Lüge enthalten ist. Wenn aber derBeichtende erklärt hat, er wolle eben eine Generalbeichte ablc-gen ? Antwort: auch dann lügt er nicht, weil cs ja die all-gemeine, gerade den Beichtvätern bekannteste Meinung ist, daßman in einer Generalbeichte nicht alle Sünden, die sonst gehö-rig gebeichtet sind, eröffnet; ja, wenn der Beichtende auch löge,
ln) INisc'iiN I>, 742 , 11,6, >1) ti-icnli, >1, 116, >1,