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den der Vorsatz ganz Wegfällen dürfe, haben wir oben auSTamburin! gesehen, und derselbe hat es an einer anderenStelle noch klarer nachgcwiesen.
Zweites Kapitel.
Von der mündlichen Beichte.
Das mündliche Sündenbckenntniß ist nach der Ansicht derkatholischen Kirche ein ganz wesentlicher Thcil des Bußsacra-mentes. Wenn es nun dem Priester, der als Richter an GottesStatt dasitzt, den Seclenzuftand des Beichtenden genügend dar-lcgen soll, so muß cs zwei nothwcndige Eigenschaften haben,es muß a) ganz und vollständig, b) wahr und aufrich-tig sein. Sehen wir nun, wie die Casuisten diese Eigenschaf-ten verstanden und wie sie cs mit ihnen genommen haben.Handeln wir über diese beiden Punkte.
a. Von der Vollständigkeit der Beichte.
Die Beichte kann nicht ganz und vollständig werden, wennder Beichtende nicht vorher mit der gehörigen Sorgfalt und Auf-merksamkeit sein Gewissen erforscht hat, was überhaupt Keinerunterlassen wird, dem es mit dem Empfange des Sacramentesund mit der Besserung seines Lebens ein Ernst ist.
1) Die Jesuiten aber haben die Gewissenserforschung wieeine Kleinigkeit behandelt. Wenn die ehrwürdigen Väter, wiewir oben an mehreren Stellen sahen, behaupten: man sei nichtzur Erweckung der Reue und Beichte nach Begehung einerschweren Sünde verbunden, wenn man auch voraussehe, daßman alle Sünden vergessen würde, so liegt darin schon die höchsteGeringschätzung der Gcwissenscrforschung; denn wer kann nochbeichten, wenn er — durch Nachlässigkeit — alle Sünden ver-gessen hat?
2?) Umbur. 5. p. 35. 36.
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