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>,. Reue über die läßlichen Sünden.
Wenn die frommen Väter die Reue über die schweren Sun«den so eu bsKgtellk behandeln, so kann man ein Gleiches inBetreff der läßlichen Sünden gewiß von ihnen erwarten.
14) Tamburin sagt über diesen Gegenstand: „In Betreffder läßlichen Sünden ist es genug, eine oder die andere dersel-ben, an welcher man ein Mißfallen hat, zu beichten; andereaber, über welche man keine Reue hat, oder keinen Vorsatz,sie zu meiden, kann man verschweigen."
15) Wenn Jemand gewohnt wäre, sich in Speisen zu über-nehmen, und so läßlich die Gebote der Mäßigkeit zu übertre-ten, so genügt es, dieß zu beichten, ohne eine specielle Reuedarüber zu empfinden, oder gar den Willen und den Vorsatzzu haben, die Regeln der Mäßigkeit genau zu beachten.
16) Jemand beichtet läßliche Sünden, fällt aber währendderselben in eine läßliche Sünde der Eitelkeit, der Lüge, sobraucht er über letztere keine besondere Reue zu erwecken.
c. Ueber den Vorsatz.
Es ist außer allem Zweifel, daß, um die vollen Wirkun-gen der sacramcntalischen Lossprechung zu erlangen, mit derReue auch der feste Vorsatz, die Sünden inskünftig zu meidenund sich wirklich zu bessern, verbunden sein muffe. Der Vorsatz,
, und zwar der ernste, aus der Ueberzcugung von dem Unrechteder Sünde entsprungen, ist gleichsam die Würze und der Haltder Buße. So hat auch das Concil von Trient erklärt. Aberauch an dieser Regel haben die Jesuiten gerüttelt. Granadasagt bei Escobar: bei der Contrition sei ein xropositum tor-msle, bei der Attrition, die gusliscuiigue zur Beichte hinreicht,nur ein virtuale nöthlg, d. h. ein solcher, der Einem nicht in'sBewußtsein zu kommen braucht. Ja, nach Präposituskann mit einem solchen Vorsatze die wahrscheinliche Ueberzcugungbestehen, daß man wieder in die Sünde, nämlich in die schwe-rere, zurückfallen werde ^), und das ist ja nach der Entscheidungdes Granada wohl ganz natürlich. Daß bei läßlichen Sün-
sr) 'Tambur, c. 3. §. l. II. 3. p. 27. 28. N) ibill. §. 3. n. 20. p. 3l.n) p. 35 n, tl. 12. 35) Lscoli. n. 92. p. 78l. W) ibicl. ii. 93.