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Allein nicht mir das Innere einer Kirche, sondern der ganzeKirchcnbau, äußere Wände, Dach, Thurm, Sacristci und Aehn-lichcs der Kirche Angränzcndes freut sich des Privilegiums derFreiheit.Ja, die ganze Umgegend auf 49 Schritte Radiusbei einer Domkirche, und 30 bei einer geringeren, gehört zumBezirke des Asyls. Als solches wird ferner betrachtet: dieWohnungen der Pfarrer, Canonici und anderer Geistlichen ringsum die Kirche, wenn sie auch von Laien bewohnt sind;^) fer-ner die Klöster mit ihren Gärten, Hospitälern und Semi-narien 2 '°) und die Paläste der Bischöfe.^')
39) Von der Immunität sind durch die Bulle Gregor's XIV.ausgeschlossen Straßenräuber, Meuchelmörder und solche, welchedie Aecker verwüsten; ferner, die, so in den Kirchen oder aufden Kirchhöfen Jemanden verstümmeln oder ermorden.^)
Nun fragt Cscobar: Wer von einem heiligen Orte ausmit einem Pfeile oder einer Kugel Jemanden tödtet, «der sichaußerhalb desselben befindet: genießt er des Asylcs? Allerdings,denn obgleich der Mord in der Kirche begonnen, so ist er dochaußerhalb der Kirche vollendet.^)
4V) Geht das Recht des Asyls verloren durch jede Ver-wundung in der Kirche? Keinesweges, wenn der Tod außer-halb der Kirche erfolgt, oder wenn nicht die Abtrennung einesbedeutenden Gliedes damit verbunden ist.
41) Wenn ich Einem einen Mord oder eine Verstümmelungin der Kirche auftrage? So bin ich deßwegcn doch nicht desAsylrcchtcs beraubt, weil die Strafe nicht gegen den Veranstal-ter, sondern den Lhäter des Frevels erlassen ist. 2 ")
42) Wer Jemanden meuchelmordet durch Dolch oder Gift,hat er Asylrccht? Nein. Aber: Meuchelmörder ist nur der, soeinen Andern, der sich dessen gar nicht versieht, tödtet. Werdaher seinen Feind tödtet, kann nicht Meuchelmörder heißen,wenn er ihn auch im Hinterhalte oder von hinten her niedcr-stößt."«) Welch' eine Definition!
Ass) L-cod. Lx. c. 2. n. 12. 207 ) n. 1Z. -08) n. 14. -'«) n. 15-
-i») n. 16. r») ri. 17. ii. 53. 2 , 2 ) x. z. 22. 'p. 679. -ir) n. 23'2"') n. 24. 21 -) n. 25. 2 lv) v. 26-