249
Wahrlich, die weltliche Macht mußte Engelsgeduld mit die-sen Leuten haben.
2U) Escobar fragt: was ist zu halten von den Verord-nungen der Fürsten? sind sie gegen die kirchliche Freiheit?Nachdem er die Frage zuerst nach juristischen Ansichten beant-wortet hat, beleuchtet er sie folgender Weise aus den Casuisten:Suarez lehrt, daß jede Verordnung Weltlicher, wenn darinder Geistlichen Erwähnung geschieht, ungültig sei. Es kommtauch nicht darauf an, ob sie zum öffentlichen Wohle erlaffen sind;denn weil alle Staatsverordnungen dicß zum Ziele haben müs-sen, so würden alle auch die Geistlichen verpflichten. Filliuc-cius behauptet, wenn ein Fürst verordne, daß Alle, die nichtseine Unterthanen sind, auch an seinen Privilegien nicht Theilnehmen sollen, so handle er gegen die kirchliche Freiheit, weilnach dem gemeinen Rechte die Geistlichen von selbst in alle Pri-vilegien, die der Staat den Gemeinden verleiht, eingcschlosscnsind. Azor will, daß ein Privilegium, welches ein Fürst oderein Staat der Geistlichkeit einmal bewilligte, nie mehr widerrufen wer-den könne, und daß ein Statut, welches ein solches abschafft,die Kirchcnfrciheit verletze. Escobar setzt noch hinzu, daß einGesetz, welches eine Schenkung aller Güter, die ein Vater sei-nem geistlichen Sohne (zum Nachtheil der klebrigen oder des Fiscus)gemacht hat, für unkräftig erklärt, nach der Meinung vielerDoctoren die Kirchenfreiheit verletze, weil das bürgerliche Gesetznicht voraussetzen darf, daß die Entäußerung der Güter Seitensdes Vaters zu Gunsten der Kirche gemacht sei, um den Fiscuszu betrügen. Vasquez hat das Gegentheil behauptet. Azorschreibt, daß ein Statut, welches die Ausfuhr von Wein undGetreide verbiete, die Geistlichen nicht verpflichte, da es diesenerlaubt sei, die Erzeugnisse ihres Bodens auszuführen. NachSuarez lauft das Gesetz, welches Immobilien an Ausländerzu veräußern verbietet, der kirchlichen Jmmunitär entgegen; denndas ist weder durch Natur-, noch göttliches, noch menschlichesRecht verboten. Conictolus endlich behauptet, daß ein Fürstoder eine Republik, welche verordnet, daß in ihrem Territoriumohne ihre Erlaubnis keine Kirchen oder Klöster errichtet werdensollten, der kirchlichen Freiheit zu nahe trete, und dem Edictedes Kaisers Konstantin, der die Erlaubniß gegeben, aus der