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liches gehört aber nicht dahin. "') Will aber der Geistlicheauch in dem Falle, wo er verpflichtet ist, Nichts beitragen, sokann ihn die weltliche Behörde doch nicht zwingen, sondern ihnnur bei der geistlichen belangen. So Lessius. '*")
25) Ein Geistlicher, der sich Regalien oder weltliche Ge-richtsbarkeit anmaßt, oder sie verhindert, kann deßwcgen vonweltlichen Richtern nicht an seinen Gütern bestraft werden, weildie Immunität sich auch auf diese erstreckt.
So war cs; griff der Geistliche in's Gebiet weltlicher Machtund Rechte ohne alle Scheu ein, so waren derselben die Händegebunden und sie konnte nicht strafen, sich kein Recht verschaffen;denn die geistliche Behörde sah den Frevlern mit echt christlicherDuldung durch die Finger. Wagte cs aber ein Laie, den geist-lichen Rechten und Befugnissen auch nur ein Härchen zu krüm-men, so saß man ihm mit Eensurcn, Jnterdict und Bann aufdem Nacken und schrie über gottlosen Frevel an der BrautChristi. War das Gegenseitigkeit?
26) Können Bischöfe oder Geistliche von einem Fürstenoder seinen Ministern als Aufrührer oder Störer des öffentlichenFriedens aus dem Lande gejagt werden? Antwort: Nein, nachMolina, wenn nicht der Papst es erlaubt, oder perieulum inmorn ist. "')
Das ist ein Fall, welchen die Jesuiten gewiß vorsehcnmußten, weil sie häufig in denselben kamen.
27) Kann ein Geistlicher, der ohne geistliches Gewand undTonsur die schwersten Verbrechen begeht, vom weltlichen Richterbestraft werden? Antwort: Ohne dreimalige Warnung nicht.Suarcz aber fügt hinzu: wer auch zuweilen Habit und Ton-sur ablegt, verliert deßwcgen noch nicht das Privilegium kor!und kann von einem weltlichen Richter nicht bestraft werden.
28) Nach Filliuccius setzt die Constitution Gregor's XIV.über die Immunität der Geistlichen die Privilegien der Fürsten,das gemeine Recht und das Herkommen außer Kraft, weil sienach Art eines allgemeinen Gesetzes gegeben ist. "')
lM)lHscob.u 40. 102) n, 4,. r-S)n 43. lR)n. 45. wyn.50. g.671,