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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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gar nicht zur Last legen. Daher wollen wir nur einige casuisti-sche Abnormitäten über diesen Punkt herschreiben.

21) Escobar sagt: Ich weiß, daß Geistliche, die im Amtesind, und Ordensleute nicht selbst Handel treiben dürfen (derOrden der frommen Water scheint das aber nicht gewußt zu ha-ben, denn er machte bedeutende Handelsgeschäfte), wohl aberdurch Andere. Können nun die, so eine Pfründe, aber kein Amthaben, persönlich Handel treiben? Antwort: Nach Moli naneige ich mich zu der Meinung, daß sie dadurch nicht schwersündigen.

22) Geistliche sind weder nach göttlichem, noch menschlichemRechte eximirt von den weltlichen Gesetzen, die mit der Kirchen»freiheit nicht im Widerspruche stehen. Geistliche daher, welcheGetreide über den gesetzlichen Preis verkaufen, sündigen schwerund sind zur Wiedererstattung verpflichtet So Sa las. Aber,setzt er hinzu, der weltliche Richter kann sie doch nicht bestrafenwegen der Uebcrtretung jener Gesetze, weil ihm keine Gerichts-barkeit zusteht, wenn auch das Vergehen unwidersprechlich ist.Und wenn auch der geistliche Richter, sagt Basquez, demSchuldigen die von dem weltlichen Gesetze dictirte Strafe zuer-kennt, so kann sie deßhalb der weltliche Richter nicht von demSchuldigen beitreibcn, weil Geistliche gelinder zu bestrafen sind.

23) Ein weltlicher Richter ertappt einen Geistlichen, dergegen das Gesetz Geld oder -Getreide aus dem Lande führt;kann er eS in Beschlag nehmen? Antwort: Sa las verneintes, weil er keine hemmende Gewalt gegen einen Geistlichen hat.Ja, demselben Autor zufolge kann ein Geistlicher, der mit ver-botenen Waffen mitten im Verbrechen selbst ertappt wird, voneinem Diener der weltlichen Gewalt nicht der Waffen beraubt,sondern nur vor den geistlichen Richter geführt werden. Sogardarf, fügt Vasquez hinzu, ein Geistlicher, der Getreide oderOel nach falschem Maaße verkauft, von einem weltlichen Richternicht bestraft werden. "")

24) Bei dringender Noth, welche sowohl Geistliche, alsWeltliche betrifft, können jene zu den öffentlichen Lasten heran«gezogen werden. Ausbesserung von Mauern, Brücken und Aehn-

irs) Lrcob Kr. 3. o. 37. IN) ibiil, 37. >M) n. ZH. p. 6R>.