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zu beten; weil die Kirche keine innere Handlung befehlen kann."Das ist die eine Meinung, die, wie uns Escobar lehrt,probabel ist. Auf sie sich stützend, resolvirt er gleich darauf:
27) „Ich habe unfreiwillig während des ganzen Officiumsmeine Aufmerksamkeit abgewendet, bin ich dazu verpflichtet, zuwiederholen? Antwort: Nein."
28) „Aber, fährt er in der vorhergehenden Numcr un-mittelbar fort, probabler glaube ich, daß es nothwendig sei, weildie Kirche befiehlt, zu beten und dazu gehört Aufmerksamkeit.
29) An einer anderen Stelle, bei der Praxis e soeiststisäesu lloetoribus, wo Escobar mitten unter seines Gleichenist und sich nun auch nicht mehr gcnirt, fragt er: Ist bei demBeten der Tageszeiten eine attentio aotualis oder virtualis er-forderlich? Antwort: Ich weiß, daß erstere stattsindct, wenndie Seele thätlich mit dem Gegenstände beschäftigt ist; letztereaber, wenn sie beginnt, sich damit zu beschäftigen im Anfängeder Handlung, späterhin aber unfreiwillig zerstreut wird. Dieactuale Aufmerksamkeit ist nicht nothwendig, die virtuale abererfordern fast alle Neueren. Aber Coninch, der dem Durandfolgt (beide tloetores Kraves), hält auch die virtuale nicht fürnöthig, weil die Kirche außer der Beichte keine Gerichtsbarkeitüber Verborgenheit hat; sie befiehlt nur einen äußeren Act. Deräußere Act des Gebetes aber, frei von Gelächter und Geplau-der, ist ein wahrer äußerlicher Act des Gebetes. "°)
3V) Aber auch Geplauder kann mit dem Beten der Tages-zeiten gültig bestehen; denn nach Sanchez entscheidet Esco-bar, daß auch solche, welche im Chore schwätzen und plaudern,doch Ansprüche auf die Präsenzen haben, weil sie das Kirchen-gebot erfüllen. "')
31) Muß man beim Beten der Tageszeiten auch die Ab-sicht und Meinung haben, sie zu beten? Antwort: Suarezsagt, sie sei nicht erforderlich (Suarez ist ein llovtor grsvis).Auch Andere behaupten schon probabel, sie sei nicht nö'thig; ja,(so entfaltete sich und wuchs die Casuistik zu immer höhererVollkommenheit) sie wollen, daß sogar derjenige genug thue,
1»S) xscoll. c. 7. n. 49. 1«) n. 50. IM) n. 134. p. 649. 650.
i-i) n. 134. 135-