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v. Ueppigkeit.
Gehört zum sechsten Gebote.
6. Neid.
15) Wer in seinem Unglück oder wegen fremden Glückeswünscht, nicht geboren, oder ein unvernünftiges Thier gewordenzu sein, oder, daß der Tag verflucht sein möge, an welchem ergeboren wurde, oder Jemanden zuerst sah, oder ein Weib nahm;der begeht, wenn er nur einer unvernünftigen Creatur fluchenwill, z. B- dem Tage (der Geburt oder der Hcirath), der ihmso viel Nebel gebracht hat, nur eine läßliche Sünde; wenn eraber vorsätzlich sich oder andern Menschen, die an diesem Tagegeboren oder verehlicht sind, Böses wünschen will: so begeht ereine Todsünde. Nach Escobar und March.")
e. Zorn.
16) Der Zorn, im »»eigentlichen Sinne, sagt Escobar-ist an und für sich gar keine Sünde, weil er eine natürlicheLeidenschaft ist, entstanden aus natürlichem Unvermögen (sich zubeherrschen), aus einem natürlichen Gegenstände. Wir habenihn mit den Thieren gemein-")
IT) Der Zorn im eigentlichen Sinne ist eine Todsünde,wenn wir streben, einen Unschuldigen, oder einen solchen, überwelchen wir keine Gewalt haben, schwer zu züchtigen, oder ihnzu züchtigen nicht aus Eifer für die Gerechtigkeit, sondern ausRache, oder schwerem Hasse oder aus Verlangen, ihm Schadenzuzufügen.") Nach dieser Beschränkung sind Viele §uch imhöchsten Zorne von schwerer Sünde frei.
18) Jemand zürnt einem Andern und will ihn nicht sehenund hören; sündigt er schwer? Antwort: Toletus sagt: inder Regel nur läßlich. ") Und doch wäre ein solcher Zorn einhartnäckiger, d. h. Haß.
k. Völlerei.
19) Die Völlerei ist an und für sich eine läßliche Sünde,wenn sich auch Jemand ohne Nutzen bis zum Erbrechen mitSpeise und Trank anfüllt, wenn daraus nur kein schwerer Nach-
4S) Lursni,. 6.4. ii. 7. 4V) Lrevk. l. c. r. 4. ». 42, p. 288. ibill.n. 41- «) ilnck „. 9Z. p. 294.