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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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Sünden genannt haben. Welchen Unfug sie damit getrieben,haben wir gesehen.

Die Jesuiten sind aber hierbei nicht stehen geblieben; siehaben cs in ihrer Entsündigungskunst noch viel weiter gebracht.Sie fordern zu einer wirklich schweren Sünde nicht nur einevollständige Kenntniß des Bösen in der Handlung, sonderndiese Kenntniß muß auch im Augenblicke der Handlung voll-ständig zum Bewußtsein kommen; wo das nicht geschieht, daist nach ihrer Ansicht auch keine Sünde. So, um die Sachedurch ein Beispiel zu erörtern, weiß ein jeder, daß Hurerei eineschwere Beleidigung Gottes und eine Todsünde sei. Numaberkommt Einer in Versuchung, sich mit einem Weibe sündlich zuvergehen; die Versuchung und die Reize der Sinnlichkeit nehmenseine Seele so in Beschlag, daß er gar keine Zeit hat, an, dasBöse der Handlung zu denken; er stürzt ohne Ucberlegung undNachdenken in die Sünde: da entscheiden die Jesuiten ohneUmstände, daß er gar nicht schwer gesündigt habe.

11 ) Sanchcz lehrt: Ich glaube nicht, daß in der Ein-willigung und Zustimmung des Willens eine Todsünde liege,wenigstens nicht, wenn derselben kein Gedanken oder keine aus-drückliche und wirkliche Betrachtung über dse moralischeBosheit der Handlung, oder über deren Gefährlichkeit, oder auchkein förmlicher Gewifsenszwcisel vorangegangen ist. Es ge-hört also zum Begehen einer Todsünde, daß ein Mensch daraufaufmerksam gewesen sei, daß die Handlung wirklich böse, oderdaß die Gefahr einer Bösartigkeit damit verbunden sei, oderdaß er irgend einen Zweifel oder wenigstens einen Scrupel ge-hegt habe; wenn hiervon Nicbts vorausgegangen ist, so sind dieIgnoranz, die Unachtsamkeit oder Vergessenheit als vollkommennatürlich und unvermeidlich anzusehen. ")

12) Ebenso Reginald: Die Versündigung ist nur'danntö'dtlich, wenn sic gegen das göttliche Gesetz gerichtet ist; nurmuß, damit die Zustimmung des Willens gegen das Gesetz Got-tes gerichtet sei, ein Urtheil des praktischen Verstandes dazukommen, durch welches das, wozu der Wille seine Zustimmung

») uebcr die zehn Gebote, l. c. 16. ». 2 l,