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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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nur unvollkommen und oberflächlich, die Bösartigkeit seiner Thateinsieht.

8) Anton Bonucci dehnt dieses auf Meineid undSclbstbefleckung aus; bei beiden könne eine völlige und un-besiegbare Unwissenheit stattsinden. '")

0) Casnedi wendet cs an auf Wucher, Lüge, Hurereiund alle Vorschriften des Glaubens und der zehn Gebote. ")

1V) Tamburin lehrt: Obschon derjenige, welcher, in ver-jährter Gewohnheit und Neigung, aus Unachtsamkeit falsch zuschwören, befangen ist, verbunden zu sein scheint, diese Gewohn-heit zu beichten, so wird er doch gewöhnlich davon dispensirt.Der Grund hiervon liegt darin, daß er gewöhnlich die Pflichtnicht beobachtet, welche ihm obliegt, die Gewohnheit auszurot-tcn, damit nämlich dieselbe nicht zu einer nahen Veranlassungzur materiellen Sünde werde. Da man nun die Sünde ent-schuldigt, so muß man ihn selbst ebenfalls entschuldigen undvom Beichten dispensiren.

Es ist zu bemerken, daß diese Arten von Handlungen, dieohne Aufmerken (aclvsi-tentia) begangen sind, manchmal nichteinmal eine materielle Bösartigkeit in sich enthalten; in diesemFalle ist weder Gewohnheit und Hang, noch die Handlungselbst sündig und braucht auch nicht gebeichtet zu werden. Ausdiesem Gesichtspunkte betrachtet man gewöhnlich die Beschimpfun-gen und Beleidigungen, die Jemand, betrunken, einem Andernzugefügt hat.

Einige lehren mit Sanchez (in seinen seleetib üisputatw-nidu8), daß dasselbe von der Gotteslästerung, der Ketzerei,dem Eide (und warum nicht auch von jeder andern Sünde?)gelte; daß also auch diese Sünden, wenn sie ohne Aufmerk-samkeit begangen werden, an sich keineswegs sündig oder Ur-sache einer Sünde seien und daher auch nicht gebeichtet zu werdenbrauchen. ")

Es ist bekannt genug, daß die Jesuiten diese sogenanntenUnwissenheitssünden philosophische, d. h. bloß theoretische

t 0 ) Oeterisiz Oecreti ^lexanclri VIII. 8ec1. 2. n. 14. p. 10- ll) Theol.Beurtheilung I,. 2. 6lsp. 16. 8ecd. 2. §. 1. n. 61. p. 487. rr) Vamb.'Ncllwilu! expeäitse covtesEiiiz 1>. II. c. 3. §. 3. n. 23. 24. A.