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Messchören nicht als einen, der Meinung der Kirche gemäß, Gottwohlgefälligen Act, sondern als eine Last ansehen, der man sichnicht schlau genug entledigen könne.
4) Dürfen die Ordensnovizcn, welche der Bulle thcilhaftigsind, die darin bewilligten Fastenerleichterungen für sich in An-spruch nehmen? Antwort: Sic können es gleich den Weltlichen;weil die Novizen nicht in Bezug auf die oiwra, sondern aufdie Privilegien für Mönche gehalten werden.
5) Ich beichte meine Sünden, um den Ablaß der Bullezu gewinnen; aber der Beichtvater absolvirt mich aus Malicenicht; gewinne ich die Ablässe? Allerdings, nach der deutlichenClausel der Bulle. Welch' ein Fall!
6) Die Kreuzbulle enthielt das Privilegium, ein Gelübde,welches zu erfüllen schwer fällt, durch den Beichtvater in einanderes umändcrn zu lassen, oder cs auch abzulösen. Escobarfragt nun: Welches Gelübde der Keuschheit kann der Beichtvaternicht umändcrn? Antwort: Das einer beständigen und unbe-dingten. Denn hat Jemand Keuschheit auf eine Zeit lang ge-lobt, oder in irgend einem Punkte fleischlicher Lust, und nicht inandern, z. B. in Belrcff unzüchtiger Berührungen, Selbstbe-fleckungen, so kann man nicht sagen, daß er unbedingt Keusch-heit gelobt hat; daher ein solches Gelübde kraft der Bulle um-getauscht werden kann. ")
Man denke sich den Gedanken: Jemand hat gelobt, nichtmehr zu huren; das Gelübde drückt ihn; nun soll ihm die Kirchedurch die Bulle die Erlaubniß crthcilcn, unbeschadet des Ge-lübdes der Lust wieder stöhnen zu dürfen, wenn er sich dagegeneine andere, natürlich leichtere Verpflichtung hat auflegen lassen.Heißt das nicht den lieben Gott zum Besten haben?
7) Nun gelobe ich aber, daß ich nie eine Verwandlungmeiner Gelübde nachsuchen will; kann der Beichtvater desst »unge-achtet meine Gelübde verwandeln? Antwort: Allerdings; aberdann müssen die Gelübde in bessere verwandelt werden.
In anderen Fällen, wie wir sahen, können sie freilich ingeringere verwandelt werden; z. B. wem das Gelübde, seine
-l) c. k3. u. 17. p. 536. rr) c. 4. n. 35. p. 239 . 2 Z) c. 7. n. 59.p. 245. ar) e, gz. p. 246.