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9) Jemand sieht voraus, daß er zur österlichen Zeit verhin-dert sein werde, zu communiciren; so ist er doch nicht verpflich-tet, es vorauszuthun, wie Azor und Suarez ganz probabellehren. Und da er auch nicht verpflichtet ist, es nachträglichzu thun, so braucht er cs also gar nicht. Aber nun wird Bu.fenbaum auf einmal ganz gewissenhaft. Wer cs aber aufdiese Weise vor der österlichen Zeit gethan hätte, der wäre, fallsdas Hinderniß gehoben würde, verbunden, noch einmal zu com-municiren (nämlich zu Ostern), weil er dem Gebote, welches zurösterlichen Communion verpflichtet, nicht genug gethan hat.Doch ist Diana nach Fernandez und Suarez anderer Mei-nung.
tz. «.
Das fünfte KirchengLbot.
Du sollst die kirchlichen Feiertage wie die Sonn-tage halten.
Die Lehre der Casuisten über dieses Gebot ist in dem drit-ten des Dekalogs mit eingeschlossen.
Zweites Kapitel
Ueber sonstige kirchliche Erlasse, Gesetze und Verordnungen
Außer den abgehandelten Kirchengeboten gibt es noch manchekirchliche Erlasse, Gesetze, Verordnungen und Einrichtungen, dievon den Casuisten besonders erörtert sind. Ihre Ansichten dar-über müssen ebenfalls unserer Prüfung anheimfallen, da sie nichtminder durch Verletzungen und Entstellungen der Ehrwürdigengelitten haben, als die eigentlichen Gebote der Kirche. Dahingehören vorzüglich Dispensationen und Privilegien.
86) Lusonb. !. c. roszi. 2. o. 2. 87) idicl. I. c.