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zum Abendmahle gehen. Nach jenem muß man es einigemalim Leben empfangen, nämlich am Ende desselben, beim Eintrittein dasselbe, wenn der Gebrauch der Vernunft beginnt, gewöhn«lich um's zwölfte Jahr; endlich in der Mitte des Lebens, unge«fahr alle vier oder fünf Jahre, wie ich ganz probabel behaupte.Aber nach dem kirchlichen Gebote muß jeder Gläubige, der denGebrauch der Vernunft hat, einmal im Jahre zur österlichen Zeitdas Abendmahl empfangen.
2) „Wenn Jemand zur österlichen Zeit versäumt, zu com-municiren, ist er verpflichtet, es sobald als möglich nachzuholen?Antwort: Es ist probabel, daß er bis zu den nächsten Osternverschont bleibe."
3) Auch Busen bäum berührt diesen Punkt und sagt:Ob der, so dem Gebote der Kirche, zu Ostern zum Abendmahlezu gehen, nicht genügt hat, verpflichtet ist, cs später zu erfüllen;das wird probabel verneint und bejaht, wiewohl letzteres pro-babler ist. Siehe Bonarscius, Suarez, Coninch, Lugo.
4) Wie, wenn Jemand unwürdig communicirt? Antwort:So erfüllt er doch das Gebot durch einen freiwilligen Empfangdes Sacraments; das, was die Kirche ja nur unmittelbar gebie-tet. «')
5) Busenbaum beantwortet die Frage so: Das Gebotwird auch durch eine sacrilegische Communion erfüllt,wie die gewöhnliche Meinung Aller ist gegen Durand undSylvius. Denn die Kirche befiehlt bloß äußerliche Handlun-gen, und der Zweck des Gebotes fällt nicht unter das Gebot.
6) Nach Lugo begeht derjenige, so in vielen Jahren garnicht zum Abendmahle geht, nur eine einzige Sünde.
7) Wer auf dem Krankenlager nach der Wegzehrung nochschwer sündigt, ist nicht verpflichtet, noch einmal zu communici-ren. So Reginald, Filliuccius, Lugo.
8) Wer in einer tödtlichen Krankheit nicht communicirt hat,braucht es nicht nachher zu thun. Nach Bonarscius, Hen-riquez und Reginald. ")
rs) Lscoli. I. c. c. 2. I,. 12. ,1. 190. 70) ibicl. II. 14. 8») buseiili.
I. c. c. 2. ä. 2. icsp. 2. ii. 1 . 689. 81) Lseoti. l. c. n. 15. 82) Nusend.
>. c. SZ) I.u»o bei Lscoli. I. c. ii. 33. p. 194. 8t) NusLiib. I. c. 1.
v. 4. 8Z) ikicl. n. 5.