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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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keiner verbunden ist, die Ordnung seiner Mahlzeiten zu ändern.Nach Filliuccius.

9) Ein Sechzigjähriger ist nicht verbunden zu fasten, auchwenn er noch so kräftig ist, ja, wenn er auch das Gelübde ge.than hat, sein Leben lang das Fastengebot zu halten. NachGranada, Sanchcz. Er ist dispensirt, wenn er das sechzigsteJahr auch erst begonnen hat. Auch ist er nicht verpflichtet, andem Tage zu fasten, wo er das 59ste Jahr vollendet hat, wie-wohl er mit ein Uhr Nachts in's sechzigste geht. Wenn er aberzweifelt, ob er das gehörige Alter habe? So braucht er dochnicht zu fasten, weil für ihn der Besitz spricht.

10) Ich stehe an einem Fasttage Geschäfte halber vom Tischeauf; darf ich auch nachher die Mahlzeit sortsetzcn? Allerdings,wenn die Unterbrechung nicht zu lange währt. So Azor.Sanchez erlaubt eine Unterbrechung von zwei Stunden, dieich nicht billige. «') Nach Sanchcz Theorie könnte man alsodie Mittagstafel in lauter Eollationen, alle zwei Stunden zunehmen, eintheilcn.

11) Trank verletzt das Fasten nicht; kann ich nun an einemFasttage Wein trinken, so oft und so viel ich will? Antwort:Allerdings; unmäßiger Genuß würde zwar das Gebot der Mä-ßigkeit, aber nicht das des Fastens verletzen. Alles, was daherTrank ist, verletzt das Fasten nicht. Daher bleibt der aus Weinzubcreitete Trank, welcher bei uns Elarea oder Hppocras heißt,noch immer ein Getränke, wiewohl er mit indischem Gewürzeversetzt ist; ebenso das Gemisch aus Wasser, Honig und Ge-würz, welches Aloxa heißt.

12) Nach EZcobar gehört auch Chocolade zu den Geträn-ken und verletzt also das Fasten nicht; nur darf kein Ei undkeine Milch hinein. Nach diesen Bestimmungen läßt sichdas Fasten allerdings wohl aushalten.

13) Ist ein Herr verpflichtet, die Arbeit seiner Sclavenoder Tagelöhner zu mildern, damit sic das Fasten aushaltenkönnen? Antwort: Mit Ferna ndez und Fagundez ant-

N) Lzcoti. I. c. II. 67. M) ibiil. n. M. I> 20l. 61) Uiiil. II. 7Z. 206.

62) itiicl. u. 76.