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Sanchez die Beichtväter, Sänger, Vorleser; Medina, Fa-gundez, Filliuccius, Diana Alle, die zu Gaste geladen sind;denn diese entschuldige Liebe oder auch feine Sitte sogar vonläßlicher Sünde. ^°) Da nun zugleich Alle, welche unter 21und über 6V Jahre alt sind, von selbst dispensirt sind, somöchte das Fastengebot unter den Händen der frommen Vä-ter wohl ziemlich um seinen Inhalt gekommen sein.
V) Escobar fragt: Jemand hat sich durch erlaubte oderunerlaubte Anstrengung abgcmattet: ist er zu fasten verpflichtet?Antwort: Einige behaupten, es sündige, wer vorausgcschen habe,daß er sich durch erlaubte Anstrengung, z. B. durch Ballspiel,oder durch unerlaubte, z. B. bei einem Mädchen, zum Fastenuntauglich machen werde. Andere halten dafür, man müsse sieunbedingt von dem Fastengcbote sreisprechen, weil sie an demTage, wo sie fasten müssen, dazu nicht im Stande seien; ob sicsich aber erlaubt oder unerlaubt angestrengt haben, gilt gleich.Wie aber, wenn sich Einer anstrengt, um dem Fasten zu ent-gehen? Ein Gelehrter (es ist der scharfsinnige Filliuccius)dispensirt ihn; aber ich behaupte mit Azor das Gegentheil.
7) Ich weiß, daß Peter bereit ist, das Fastengcbot zubrechen; darf ich ihn zum Essen laden? Antwort: Suarezverneint es, weil es doch möglich ist, daß er das Fastcngebothält, wenn ich ihm keine Tafel gebe. Aber Hurtado sprichtmich von der Sünde frei, wenn ich gewiß bin, daß er dasFasten ohnehin brechen werde, und ich ihn mit der ausdrück-lichen Voraussetzung dieses einladc; auch bin ich entschuldigt,wenn ich sonst einen gerechten Grund habe, ihn einzuladcn, z. B.Höflichkeit.
8) Jemand kann nicht schlafen, wenn er nicht eine voll-ständige Abendmahlzeit zu sich genommen hat: ist er zum Fastenverbunden? Antwort: Keincsweges. Wenn es aber genügt,zu Mittag eine Collation zu nehmen und des Abends vollstän-dig zu speisen: ist er hierzu vepflichtct? Antwort: Nein, weil
M) Bei Lscob. I. c. n. 42 — 44. p. 201. 202 Bei Luseud. I. III.'k>. 4. cl. 2. n. 2 — 5. 67) Lscov. I. c. n. 45- Bergt, filliuccius 1. II.27. c. 0 n. 123. 68) fzcnk l. c. ii. 48-