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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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zu verkaufen, der Handelsmann ist, insgeheim von dem Guteseines Vaters für seine Arbeit und seinen Fleiß so viel nehmendürfe, als sein Vater einem fremden Diener für dieselbe Arbeitgeben müßte, und dieses zwar über den Aufwand, den seine Er-nährung dem Vater verursacht. Man muß hierauf bejahendantworten."°)

Die Dienstleute sind verbunden, ihren Herren Alles wiederzurückzugebcn, was sic denselben über den Betrag ihres Lohnesund ihrer Ernährung genommen haben, welches diese nicht zuleisten gehabt hätten, nach ihrer anfänglichen Uebereinkunft; dennin einem solchen Falle werden sie (nach billigem Verhältnisse)etwas mehr zu nehmen berechtigt sein.^')

7) Franz Amicus. Derjenige, welcher eine bedeutendeMenge gestohlen hat, ist nicht verbunden, unter Begehung ei-ner Todsünde Alles zu erstatten; es ist genug, wenn er so vielzurückgibt, daß der dem Nächsten zugefügte Schaden nicht mehrbeträchtlich ist. Wenn also die Beträchtlichkeit eines Diebstahlsauf einen Gulden bestimmt ist, so ist der Dieb nicht gehalten,bei Strafe der Todsünde, den ganzen Gulden wieder zu geben;es genügt, wenn er 4 —5 Groschen erstattet, wodurch der durchden Diebstahl gemachte Schaden aufhört, ein beträchtlicherzu sein.

8) Johann von Lugo. Die Meinung und der Ausspruchvon Henriquez war, daß es Niemandem erlaubt sei, offen oderheimlich eine Sache zu nehmen, welche bei dem Schuldner sichfindet, dem sie gehört, selbst wenn man kein anderes Mittel mehrhaben sollte, um sich bezahlt zu machen. Doch gibt er zu, daßman mit den Gütern des Schuldners, welche man in Händenhat, eine Compensation treffen könne über das von ihm schul-dig Gewordene, wenn kein sonstiges Mittel zugegen sei, um zuseiner Befriedigung zu gelangen. Diese auffallende Ansicht istder aller anderen Lehrer entgegengesetzt, welche behaupten, daßdie heimliche Eompensation unter gewissen Umständen gestattetsei.

iw) B. 2. über die zehn Gebote. 1.7. p. 3. n. i l. S. 94. m) Ebends.p. tl. ii. 4. S. 128- ui) Cursus d. Lheol. B. 5. Disp. 38. 4. n. 47.S. 587. uz) Bon der Gerechtigkeit und von dem Rechte. B. I. Diöp. 16.Abth. 5. n. 86. S. 410.