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das, was er seinem Water nimmt, zu einem ehrbaren Vergnü-gen, das seinem Stande entspricht, bestimmt ist-°°')
Ebenso unterliegt es keinem Zweifel, daß eine Frau, welcheihrem Ehegatten etwas nimmt, in gewissen Fällen gar nicht alsder Todsünde schuldig betrachte! werden kann, und daß sie auchmanchmal schwer sich versündigt. In den drei ersten Fällen,welche ich oben bei .einem Sohne als entschuldigend bemerkt habe,ist cs auch die Frau, obschon das, was sie nimmt, einen Theildes Vermögens, dessen Besitz, Benutzung oder Verwaltung demGatten gehört, bildet. Sechstens kann sie überdicß einige Ge-schenke, je nach ihrem Stande und nach dem Gebrauche andererFrauen, machen. Siebentens kann sie Almosen geben, oder fürdie geistlichen Bedürfnisse ihres Gatten (wobei sie also einen die-sem selbst ersprießlichen Gebrauch macht) Handreichung leisten,oder sonst Etwas gleich anderen Frauen ihres Standes thun:und wenn der Gatte cs verbietet, so gilt es hierbei dafür, daßer nur das Ucbcrmaß untersagt habe, wie dieses die Doctorenallgemein lehren. Endlich, wenn der Gatte das gemeinschaftlicheVermögen (wovon der Frau außer ihrem Hcirathsgute rc. dieHälfte zustcht) verschleudert, und sie vermuthet deßhalb mit denErben ihres Gatten einen Streit, falls sie ihn überlebt habe,so kann sie eine ehrbare und heimliche Compensation ausüben.
Man legt gewöhnlich eine Frage vor, betreffend einen Die-ner, dessen Lohn noch nicht bestimmt worden, oder geringer aus-gefallen ist, als billig gewesen. Auch ich antworte auf den erstenPunkt, daß ein Herr, in dessen Dienst sich ein Bediente vcr-miethet hat, in Folge dieser Uebcreinkunft selbst gehalten ist, ihmdenjenigen Lohn zu geben, welchen ein rechtlicher Mann als bil-lig ansicht, und wenn er diesen dennoch verweigert, so hat derDiener das Recht der Compensation.^)
6) Stephan Fagundez. Es stößt ein Zweifel auf, dernicht fruchtlos ist: ob nämlich ein Sohn, der übrigens die Ge-schäfte seines Vaters treibt und besorgt, oder immer bei seinemVater im Hause wohnt, um im Handelsgeschäfte seines Vaters
M) Commcnl. rc. p. 4. S. 826. ros) Ebends. S. 827. M) i.. g. 9 .Lsp. 5- S. 1261.