151
ES ist kein Diebstahl, wenn man seinem Gatten oder sei-nem Bater eine Kleinigkeit heimlich nimmt; ist der Gegenstandober von Bedeutung, so muß er zurückgegeben werden.
So du etwas erhalten hast, was du nicht als dir bestimmtansehen kannst, so sagen die Einen, daß du es zurückzugebenhabest, die Andern aber verneinen es, weil jm Zweifelsfalle derBesitz entscheide.
Derjenige, welcher kein Unrecht beging, indem er eine ihmnicht gehörige Sache nahm, weil sie der Eigenthümer gar nichtbenutzte, ist nicht verbunden, sie zurückzugeben, wenn sie nur fürden Besitzer von gar keinem Nutzen ist.
Derjenige, welcher, getrieben von Noch oder ohne großeBeschädigung, Holz auf einem Berge nimmt, welches ihm nichtgehört, ist nicht zum Ersätze verpflichtet.
Derjenige, welcher Jemandem mehrmals etwas Unbedeuten-des gestohlen hat, ist zum Ersätze verbunden, wenn das, waser nach und nach gestohlen hat, einen ansehnlichen Betrag bil-det, wenn schon Einige dieses mit Probabilität verneinen.
2) Franz Toleto. Wenn Jemand seinen Wein nicht zumguten Preise zu verkaufen vermag, sei es nun wegen Ungercch-ligkeit des Richters, oder wegen der Bosheit der Käufer, welchesich unter einander verbunden haben, um den Preis herabzu-drücken, oder cs hat der Handelsmann irgend einen anderen ver-nünftigen Grund, so kann er dann am Maaß selbst mindern,oder in seinen Wein etwas Wasser mischen und ihn als reinenWein und als guten Maaßcs verkaufen M jenem Preise, dender Wein ohne solche Zwischen-Machwerke galt, nur hat er sichder Lüge zu enthalten. Wenn er dieser glücklich entschlüpft, soist dieses weder gefährlich, noch tödtlich, noch zum Ersätze sicheignend.
3) Valerius Reginald. „Die Domestiken, Knechteund Mägde dürfen sich von den Gütern ihres Herrn Nichts un-ter dem Scheine der Vergeltung zueignen, unter dem Vor-wände z. B. eines geringen Lohnes, wenn anders dicß nicht
M) Aphorismen -»d voce Diebstahl. S. l6t. M) Abh« v. d. 7 Tod-sünden. Cap. 49. S. 1027.