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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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139
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Sich und sichert dadurch auch der Gottlosigkeit ihre Rechte.„Wenn man, sagt er, allein auf das Naturrccht sieht (und erdehnt dieses auch auf das positive Recht aus), so hat man nichtnöthig, dasjenige wieder zu erstatten, was man für die Ver-richtung einer schändlichen Handlung, z. B. für einen Ehebruch,oder wegen einer feindlichen That erhalten hat, wenn diese wirk-lich vollbracht ist. Denn, wie Escobar'") sagt, kann einehebrecherisches Weib rechtmäßig behalten, was sie durch Sündegewonnen hat."'")

9) Escobar aber fügt die nähere Erklärung hinzu, indemer mehr in's Detail geht. „Was man, sagt er, auf eine schänd-liche Weise erworben hat, ist, nach dem Naturrcchte genommen,nicht unrechtmäßig und braucht nicht erstattet zu werden. Sokann man sich einen ungerechten Nichterspruch, eine Mordthatund öffentliche und heimliche Hurerei bezahlen lassen."'")

1V) An einer anderen Stelle führt er als Beispiele recht-mäßigen Erwerbes an den Sold für Unzucht, Mord und un-gerechten Nichterspruch, weil man dadurch das Dominium überdas dafür Bekommene erhalte.'")

11) Das rechtmäßige Dominium aber wird nicht erworben,wenn man für eine böse Handlung Geld nimmt von Jemandem,der es nicht geben darf, wie z. B., wenn eine Ehebrecherin sichbezahlen läßt von einem minderjährigen Sohne oder einem Mönche.So Moli na.'") Dasselbe sagt auch Escobar.'")

12) Lessius, der Alles so gerne haarscharf bestimmt, er-örtert den Gegenstand noch näher. „Wiewohl, sagt er, dieböse Handlung, für welche ein Preis gegeben wird, nicht nacheinem bestimmten Preise zu schätzen ist, als etwas Böses, sowird sie doch von den Menschen gewöhnlich so geschätzt, in wie-fern sie nämlich dem Einen nützlich oder angenehm, dem Andernschädlich, gefährlich, verdrießlich ist. Was man also in der Artfür selbe bekommen hat, braucht man nicht wieder abzugeben,mag es sein, was es will, Hurerei, Mord, ungerechter Richter-spruch, nur muß derjenige, welcher gibt, geben dürfen, und die

lA) Lscod. Ir. l. Lx. 8. n.r59. 1153) Bessins I,. II. c. 13. 3ub. 3.154) Lscob. 3>. III. Lx. 1. c. 4. n. 23. p. 335. 155) 15-, V. Lx. 5.

e. 4. n. 53. p. 609. 156) Nolin-» öo Inslit. 1.1. 1^. II. U. 94- 157) l'r.I.Lx 8. v. 59. p. 142. Vcrgl. 'Ir. III. Lx. 1. c. 4. n. 23. x. 335.