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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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18) Beccanv, S, '^) Reginald, Lay mannund Lcssius erlauben auch Geistlichen und Mönchen, sich die-ses RechtS zu bedienen. „Es ist den Geistlichen, ja sogar denMönchen erlaubt, zu tödtcn, nicht um ihr Leben, sondern auchihre und ihrer Gesellschaft Güter zu vertheidigen."

Jedoch dabei sind die Jesuiten nicht stehen geblieben; siehaben den Rachemord, der gegen mehr als ein ausdrücklichesGebot des Herrn verstößt, in aller Weise erlaubt; ja, sie habenihn für ein Schimpfwort, eine Drohung, eine Verläumdung, jasogar für eine beleidigende Miene oder Gcberdc erlaubt, und allihren Witz und Scharfsinn aufgebotcn, um das göttliche Gebot:Du sollst nicht tödten, zu verhöhnen und unschädlich zu machen.Nur haben sie, um die Sünde und Schuld eines solchen Mor-des, die sich nicht läugnen ließ, abzuwehrcn, den Rath gegeben,die Absicht so zu lenken, als beginge man den Mord nicht, umsich zu rächen, sondern um seine Ehre zu vertheidigen. Beispielevon letzterem haben wir oben angeführt; sehen wir nun die Be-weise für s Uebrige.

19) Escobar fragt: Ist es erlaubt, Jemanden, der mireine Ohrfeige gegeben hat, zu verfolgen und zu tödten? Ant-wort: Einige sagen: nein, weil das sieb rächen hieße, nicht abereine Beleidigung abwehren. Aber Lessius behauptet, es seispeculativ erlaubt, aber in der Praxis nicht zu rachen, '°") we-gen der Gefahr des Hasses der Rache und des Uebermaßes vonTodtschlägen, die jene Erlaubniß zur Folge haben würde. An-dere jedoch haben, ohne sich um die Gefahren zu kümmern, csfür erlaubt und in der Praxis sicher angenommen. Grund ist,weil, solange der zugcfügte Schaden (die Ohrfeige) dauert (undwer sie erst weg hat, behält sie immer) die Berthcidigung im-mer rechtmäßig bleibt, wie man an demjenigen sehen kann, der

<)u»iillc> ^uis injusle aAFreclcrctur »surpare rem ctiam valuris unnisaurei vcl minoris a U I> u c valoris resistente Uomino nur custurleejus, ccrte necjue ,icl culpum nerjuo arl poen.im anderem ccnide.mnare<jui dctendendo illum, injustui» aggresserum interkccerit. IM) Neccan.in. 2. 2. 1. 3. (). 7. IM) Reginald. Ii>). 2t. c. 5. n 68. I07j 6a^-mann. h,. 3. ?r. 3. ?. c. 3. n. 4. >03) 6essius. L. 2. c. 6. du!>. 2.n. 72. Wir haben über die spcculativc oder theoretische und die prak-tische Erlaubniß oben hinreichend erörtert.