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braucht nicht zu gehorchen, wenn jener auch von Amtswegen ge-sprochen hat . . . und zwar, weil kein Gesetz den Unterthanenhindert, im Bereiche seines Gewissens seiner Meinung und An-sicht auch gegenüber den Befehlen seines Obern zu folgen °°).Ebenso braucht der Untergebene, der denkt, der Befehl der Ob-rigkeit überschreite die Gränzen ihrer Gewalt, nicht zu gehorchen.
Wenn daher ein Unterthan mit Ueberzeugung glaubt, eineAuflage sei nicht mit Recht auferlcgt, so ist er nicht gehalten, siezu bezahlen.
Zweitens, ein Verbrecher, welcher die Ueberzeugung hat, daßder Richter ihn nicht nach den Borschriften inquirire, brauchtnicht zu antworten, obschon der Richter das Gcgentheil glaubt. °b)
16) Die Befreiung von der Last, die Staatsgesetze zu er-füllen, haben die Jesuiten natürlich zuvörderst dem geistlichenStande, wozu sie selbst gehören, zugewandt.
Escobar lehrt nachSalas, Laymann, Bonaccinus:Geistliche und andere Kirchendiener sind durch die Staatsgesctzenicht zwangsweise verpflichtet; wohl aber sind sie durch eine visäireetiva, gehalten, diejenigen Staatsgcsetze zu beobachten, diezum gemeinen Besten ausschlagcn und der Freiheit der Kirche,den heiligen Canones und der Pflicht der Geistlichen nicht wider-streiten. Denn weil die Geistlichen unbeschadet ihres StandesBürger und Glieder des Staates sind, so müssen sie die Gesetzeauch halten, insofern dieselben zum Nutzen und Frommen desGemeinwesens dienen. '°)
17) Lorca hatte gelehrt, daß die Geistlichen auch durch diedem bürgerlichen Gesetze inwohnende Kraft zur Beobachtung des-selben verpflichtet seien. Sämmtliche Jesuiten erhoben sich gegendiese Ansicht, am heftigsten Escobar, der sagt: Ich glaube, daßLorcas Meinung durchaus verwerflich ist, und halte dafür, daßdie Geistlichen nicht direct den Staatsgcsetzcn unterworfen sind,sondern sie nur aus einem natürlichen Grunde, wegen der Con-formität mit den übrigen Staatsbürgern zu halten brauchen, diejenen Gesetzen unterliegen. Die Geistlichen stehen hierin denFürsten gleich, die durch ihre eigenen Gesetze nicht direct vcr-
W) Oc iirlucftnis cv»«cicntu,e >iisU'»iN. 1. c. 4. i>> 54. 2. W) ibiUu, 55. 5. '0) td. V. Sect. l. c. 5.