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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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pflichtet sind, sondern nur indirect, weil nämlich die natürlicheVernunft sagt, daß die Fürsten denselben Lasten unterworfenseien, die sie dem Volke auflegcn. Ich schließe also, daß einGeistlicher, falls er nur ein Aergerniß meidet, nicht schwer sün-digt, wenn er die Gesetze der Könige Übertritt, weil er denselbennicht direct unterworfen ist. ")

18) Nicht anders lehrt Jacob Gordo in seiner allge-meinen Moraltheologie, worin cs heißt: „Die Theologenbeweisen, was ich hier als gewiß erkläre, daß die Kirchendienerder weltlichen Macht nicht unterworfen sind, und zwar nichtallein die kirchlichen Personen selbst, sondern rechtlicher Weise auchihre Güter sind von jedem Tribute oder jeder Staatslast frei."

„Man muß sagen, die Geistlichen sind in ihrem Gewissenschuldig, den bürgerlichen Gesetzen zu gehorchen. Die Schrift-steller sind jedoch hierüber nicht einig. Die Einen wollen, derKlerus sei an sich gar nicht zu jenem Gehorsame verpflichtet,sondern nur, um sich äußerlich nicht von der übrigen Gesellschaftzu scheiden . . . und sie bestätigen dicß durch folgenden Grund-satz, daß die Geistlichen nicht gänzlich und eigentlich dem Fürstenunterworfen seien, weil diese dieselben ja nicht strafen könnten."

„Zweitens ist zu bemerken, daß die Geistlichen gar nichtder von dem bürgerlichen Gesetze ausgesprochenen Strafe un-terliegen, oder sic sind nicht an diese Gesetze aus Furcht vorStrafe gebunden. Darin, daß ein Geistlicher dem Fürsten alsder regierenden Gewalt unterworfen ist, liegt keine Unschicklich-keit, wohl aber darin, und zwar eine sehr große, daß die Geist-lichkeit den von den Civilgesetzen erkannten Strafen unterliegen.Dieß wäre den Freiheiten ihres Standes, sowie dem Privilegiumdes kirchlichen Gerichts zuwider."

1!)) Johann Dicastill: Daß die Geistlichen von der

Gewalt der Laien befreit sind, erweist sich vor Allem; dennKeiner ist dem unterworfen, der nicht zu Recht über ihn erken-nen kann. Nun hat aber der Laienfürst keine Jurisdiction überGeistliche und Kirchendiener.... Ich behaupte ferner, daßdie Geistlichen jeder Gewalt der Laien nicht nur durch mensch-

71) De jirincipiis ctc. l,. V. 8<?cU 2. probl. l9. 72) mu>.

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