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Jemand sich über das Unglück eines Andern freut, nicht weil esdem zum Nebel gereicht, den eS getroffen hat — denn das wäreein Zug des Haffes und nicht erlaubt — sondern insofern csdie unmittelbare Ursache des eigenen Gewinnes ist, z. B. daßihm durch den Tod seines Vaters eine reiche Erbschaft werde,wo er sich nicht über das dem Anderen zugcstoßene Unglück, son-dern über sein eigenes Glück freut.
1V) Ebenso deutlich drückt sich Tamburini aus: Kannein Sohn den Tod seines Vaters wünschen, um ihn zu beerben?Kann eine Mutter den Tod ihrer Tochter wünschen, um derWicht, sie zu ernähren und auszustatten, enthoben zu sein?Kann ein Geistlicher den Tod seines Bischofes wünschen, in derAbsicht, ihm im Amte nachzufolgen, oder von einem Prälatenbefreit zu werden, der ihm zuwider ist, und was dergleichen Dingemehr sind? So ihr nicht allein wünschet, sondern vielmehr nochdazu Folgendes als freudige Ereignisse vernehmet, nämlich einErbe, eine Prälatur, das Ende eurer Bcdrängniß, dann ist eserlaubt, solche Dinge zu wünschen und zu erlangen, weil ihreuch nicht dabei über das Unglück eines Andern, sondern überdas Gute freut, was euch begegnet.
II) Die Obrigkeiten, die zu den Unterthanen doch gewißin einem älterlichcn Verhältnisse stehen, kommen indeß nicht bes-ser weg, als die Aeltcrn. Durch die Sophistik der Easuisten istden Unterthanen jedes Band des Gehorsams abgestreift und demUngehorsam gegen die Gesetze, dem Ausstande und Aufruhr wirdvon den frommen Vätern Thor und Thürc geöffnet. Obwohlwir nun in dem zweiten Theile unserer Schrift das Kapitelüber den Aufstand und die Empörung ausführlich zu behandelnhaben werden, so wollen wir doch den ersten Punct schon hiererörtern.
Die Jesuiten stellen die Erklärung eines bürgerlichen Ge-setzes so, daß nicht leicht ein Bürger zum Gehorsam gegen csverpflichtet ist.
Filliuccius sagt: Damit ein bürgerliches Gesetz verpflichte,ist die Genehmigung des Volkes erforderlich. Denn die Gesetze
65 ) Llotx. 3'rivuiiul pocniwntiue. I. 1 p. 3. 3. !>>t, I. § 3'
». t46. 06 ) Erläuterung dcö DrkatogS. I. ö. c 1 . §. 3 r>. 2g.
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