Druckschrift 
Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
Entstehung
Seite
65
Einzelbild herunterladen
 

65

Sinn; denn sic können entweder auf Rache oder auf eine nichtnothwcndigc Vertheidigung, wie die des heiligen Paulus war,oder auf einen eigentlichen Anfall, wie es der heilige Augustinusnach dem Zeugnisse des Lcssius erklärt, angcwcndct werden.In der Thal bezeichnet die heilige Schrift durch den Ausdruck,sich verthcidigcn, gewöhnlich angreifen, oder den Kriegbeginnen. °')

Da cs nicht gleich gewiß ist, ob es einem Sohne gestattetsei, z. B. den Tod seines Vaters zu wünschen, oder sich darüberwegen der ihm zufallenden Erbschaft zu freuen, so würde ichdoch diese Freude, welche nicht den Tod des Vaters selbst zumGegenstände hat, nicht für eine Todsünde erklären, weil sie janicht daher rührt, daß der Tod den Vater als ein Uebel treffe,sondern daher, daß er ein Mittel ist, zur Erbschaft zu gelangen;und nicht strenger würde ich auch den Wunsch beurtheilen, daßdieser Tod auf dem naturgemäßen Wege durch Gottes Willenkomme, nicht als ob cs ein Uebel für den Vater ist, sonderninsofern er dem Sohne etwas Gutes bringt.

7) Georg Go bat läßt sich so aus: Der Vater Fagun-dez spricht im neunten Buche über die zehn Gebote: Es isteinem Sohne erlaubt, sich über den an seinem Vater von ihmin dem Zustande der Trunkenheit verübten Todtschlage zu freuen,und zwar wegen der großen Güter, die ihm nun zufallcn.

Diese Lehre folgert er aus dem wahren und von Mehrerenmit Uebcrzeugung angenommenen Satze: Ist irgend eine Hand-lung an sich zwar verboten, aber wegen Mangel an Ucberlcgungschuldlos, und ist sie für uns von Vortheil, so können wir unsihrer ohne Scheu freuen, und zwar nicht allein wegen der Wir-kung und Folge derselben, wie von selbst erhellt, sondern auchder verbotenen Handlung selbst, nicht zwar, weil sie verbotenist, sondern insofern sie uns die Ursache oder Gelegenheit eineserfreulichen Ereignisses war. So Vasquez, Tanncr undAndere.

Sowie man nun von der einen Seite annimmt, daß derVatermord unverschuldet sei aus Mangel an Uebcrlegung, ver-

01) Oe justicis ei jure I. 2. 8cct. 1. clisji. ld. clud. l. n. 33.02) jl>i3. II. 8cLU 2. Uisp. 12. m>!>. ti. II. 346.