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Augenblick von der Zahlung dispensirt, weil der Richter ihn bloßverhört, um ihn zur augenblicklichen Zahlung zu nöthigen. Erantwortet daher mit Wahrheit, den Empfang der Summe la'ug-nend, in sich nämlich hinzudenkend: um sie gleich auf der Stellebezahlen zu müssen, ganz in dem Sinne des Richters. Nachderselben Weise haben wir im Buche von der Ehe bewiesen,daß, so oft ein Mensch, aufrichtig oder verstellt, Heirathsver-sprechungen macht, er durch irgend einen Grund von der Erfül-lung dieses Versprechens befreit ist. Er kann durch einen Eidbestätigen, daß er Nichts versprochen hat, im Sinn gedenkend:auf solche Weise, daß ich gehalten wäre, diese Verpflichtung zuerfüllen; dieß kann geschehen nicht allein, wenn er besondereGründe hat, sein Versprechen nicht zu halten, sondern auch, sooft nach dem Ausspruch weiser Personen es probabel ist, daß ernicht daran gebunden sei. Denn er kann, der probabcln Mei-nung folgend, in aller Ruhe des Gewissens denken, daß er da-durch nicht gebunden sei.
17) Laymann ist ebenfalls nicht scrupulös in Beziehungdes Eides. Ein amphibologischer Eid, sagt er, obwohl es keinMeineid, ja ohne alle Schuld ist, wenn ein rechter Grund zuschwören vorliegt, um eine Wahrscheinlichkeit zu ver-heimlichen, ist doch unerlaubt und gewissermaßen einMeineid, wenn er ohne gerechte Ursache abgelegt wird.
18) Was nun eine gerechte Ursache sei, das lehrt unsCastro-Palao, der sagt: „Eine anständige Ursache zu einersolchen Verheimlichung der Wahrheit ist die Sorge fürdein und der Deinigen Wohl, Ehre, Besitzthum, oder wenn der,welcher dich fragt, so zu sragen kein Recht hat. Der klare Be-weis hierfür ist der, daß der Jrrthum im Uebel, der auf einensolchen Eid hin entstehen konnte, gegen die gegründete Ursachezurücktritt, die man hat, die Wahrheit zu verbergen." *°)
19) Nach diesem Grundsätze lehrt nun Laymann: „WennEiner eidlich befragt wird, ob er aus einem Orte komme, denman von der Pest angesteckt glaubt, so kann er schwören,er komme nicht daher, hinzuverstanden, aus dem Orte, wie man
30) I.S^III. 1^. IV. IViicU 1,3 et 14. II. 7. M) V. III.
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