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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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contrahirt habe, so kann er einfach sagen: Nein; denn dieß sollheißen: Ich habe nicht auf eine mich verbindende Weise verspro-chen; und gewiß, man darf in rechtlicher Beachtung so antwor-ten; denn würde dieses auf andere Weise geschehen, so müßtedie betreffende Person, da sie den Mangel ihres Vorsatzes garnicht beweisen könnte, ohne Umstande den Contract oder dasVersprechen leisten. Dieses lehrt Navarra des Breiter» indem Kapitel Humana« aures, wo er sagt, man könne schwören,nicht allein, daß man nicht versprochen habe, sondern auch, wennman cs verlange, daß man derlei Worte gar nicht gebrauchthabe, heimlich hinzudcnkcnd, daß man sie nicht ausgesprochenhabe, um wirklich zu versprechen, oder wie man solchen Auswegsonst finden mag.

2) So Jemand Geld entlehnt und wieder zurückbczahlt hat,derselbe aber dennoch wieder aufgcfordert wird, und keine Quit-tung :c. aufzuweisen vermag, so kann er, von dem Richter ver-hört, völlig läugnen, daß er ein solches Geld entlehnt habe, mitheimlichem Sinn, daß er cs nicht noch einmal entlehnt habe,nachdem es von ihm bezahlt worden, oder daß er es auf eineWeise entlehnt habe, die er nicht entdecken dürfe u. s. f.

16) Thomas Sanchez. „Hieraus folgt fünftens, daßderjenige, dem cs gestattet ist, einige Güter zu verbergen, weiler ihrer zum Leben bedarf und aus Furcht, sie möchten von sei-nen Gläubigern an sich gerissen und er an den Bettelstab ge-bracht werden, daß ein solcher Mensch, sage ich, durch denRichter befragt, schwören kann, er habe keine verborgene Güter,und auch diejenigen, welche es wissen, können dasselbe schwören,vorausgesetzt, daß er erlaubter Weise seine Güter zu jenem Endeverborgen habe, während sie selbst in sich denken, daß er keineGüter verborgen hätte, welche er verpflichtet sei, dem Richter zuoffenbaren."

Ich glaube, dieselbe Antwort könnte ein Schuldner geben,der nämlich noch nicht schuldig wäre, Zahlung zu leisten, weilder Termin noch nicht verfallen ist, oder den Armuth für den

'0) Bon der Kraft und dem Stand der Religion rc. Satz 2. Nr. 5.2?) Nr. 6. W) Moralisches Werk über die zehn Gebote. LH. 2. l. 3.ssap. 6. Nr. 3l. S. 30.