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rige Gcmüthsstimme, als diese ist, erforderten. Denn sonst wür-den ja die Christen, welche doch Gottes Kinder sind, die Gewo-genheit ihres himmlischen Vaters nicht leichter erlangen, als dieJuden, die nur Knechte Gottes waren." ")
Das heißt kurz: Der Zweck, wozu Gott seinen cingebornenSohn in die Welt sandte, wozu dieser litt und starb, war einzigdie Menschen von der gcnircndcn und lästigen Verpflichtung,ihn zu lieben, zu befreien. Fluch dieser Lehre und den Abscheualler wahren Christen!
Karl Anton Casnedi ist vielleicht derjenige Jesuit, der csin kasuistischer Frechheit am weitesten gebracht und Gott förmlichgelästert hat. Derselbe sagt: Thue, was dein Gewissen dir alsgut bezeichnet und befiehlt. Wenn du aus unbesiegbarem Jrr-thum glaubst, daß die Luge oder die Lästerung dir von Gottbefohlen sei, so lüge, lästere. Aber thu' nie, was dir das Ge-wissen als verboten darstellt. Verlaß eine Art der Gottesvereh-rung, von der du glaubst, daß sie von Gott verboten sei. ")
Ein Gesetz ist sicherlich von Gott, dieß nämlich: gehorchedem Ausspruche eines unbesiegbar irrenden Gewissens; so oft duglaubst, daß die Lüge dir geboten sei, so^üge. ")
Angenommen, ein Katholik glaube fest, daß die Verehrungder Bilder verboten sei, so muß in diesem Falle unser Herr Je-sus Christus am Tage des Gerichts zu ihm sagen: Fort vonmir, Verfluchter u. s. w., weil du mein Bild verehrt hast.
Es ist nichts Absurdes darin, daß Christus sagt: Kommtihr Gesegneten meines Vaters u. s. w,, weil ihr gelogen habt,indem ihr fest glaubtet, was ich euch befahl und in diesem Glau-ben eine Lüge beginget.
Daß Taver Fegeli Flüche gegen Gott und die Menschendurch Unwissenheit und Unaufmerksamkeit "), Matth. Stotzaber durch plötzliche Gcmüthsstimmung oder eingewurzelteGewohnheit '°) entschuldigt, kann nicht mehr auffallen.
IS) Uiutcreau, cn lu seconüe Partie Ue I'^dbs Us Loisiö. 53.
») L-isneM Oilie. tlicolvAMa. ; Uisp. g. ?. II. 1 . ir. 59. 174.
is) MM. z. 2. p. 177. iv) MM. 192. 165. i?) Fegeli, über die
Pflicht des Beichtvaters. Th. 4. c. 1. n. 7. S. 284. 18) Gerichtsstuhl derBeichte. 1. l. Th. 3. Fr. 3. Art. 2. Nr. 173. S. 154.
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