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[Hauptbd.] (1840)
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waren, stattete die Kominisston an die Handelskammer über ihre Arbeiten einen ausführlichenBericht ab und empfahl derselben einstimmig das vorstehend beschriebene neue Conditions-Ver-fahren zur ungesäumten Einführung statt des altern für die öffentliche Seiden-Conditio».

Nachdem die Handelskammer schon vorher von diesem Berichte und den frühern aus dieöffentliche Conditio« Bezug habenden Verordnungen Einsicht genommen, versammelte sie sich am17. October 1839 zu einer außerordentlichen Sitzung unter dem Präsidium des Staatsrathsund Präfects Jayr. In dieser Sitzung wurden die Haupt-Actenstücke nochmals zum Vortraggebracht. Die Kammer sprach darauf in protokollarischer Beschlußnahme den Wunsch ans, daßSc. Majestät der König ehrfurchtsvoll möge gebeten werden, durch einen Act seiner KöniglichenMacht die noch bestehenden gesetzlichen Vorschriften für das bisherige Verfahren in der öffent-lichen Seiden-Condition auszuheben, und dagegen dem neuen Verfahren gesetzliche Kraft zu ver-leihen; ferner die Handelskammer zu antoristren, die nöthigen Pläne, Zeichnungen und Anschlägeanfertigen zu lassen, tun die Ausführung des neuen Systems zu bewirken. Die Kammer beschloßferner noch, die zur Probe errichtete Seiden-Condition so lange fortbestehen und thätig bleibenzu lassen, auch die Gehälter der Angestellten so lange unverändert auszuzahlen, bis die öffent-liche Condition nach dem neuen Systeme eingerichtet sei.

Somit ist nunmehr in Lyon das alte Conditions-Verfahren als abgeschafft und das neueals eingeführt zu betrachten. Und dieses neue Verfahren darf als sicher bewährt auch zur Ein-führung in Preußen, wenn es sich um die Eröffnung einer öffentlichen Seiden-Condition handelnsollte, empfohlen werden. Dasselbe ist, wenn das Aequilibrircn wegfällt, einfacher als das alteVerfahren, nur setzt es voraus, daß das Abwägen der Seidenproben von einem zuverlässigenManne geschehe, der mit der Theorie feiner Abwägungen vertraut sei und zur Ausführung der-selben Geschick habe. Wenn solche Abwägungen bis auf 5 Milligramme genau in zuverlässigerWeise täglich ausgeführt werden sollen, so sind obige Bedingungen durchaus unerläßlich.

In den Vorschriften für die Ausübung des neuen Conditions-Verfahrens ist, wie oben be-merkt, festgesetzt worden, daß die absolute Austrocknung der drei Seidenprobcn nach 21 Stundensoll wiederholt werden, wenn die erste Operation einen Unterschied von mehr als 1 pCt. nach-gewiesen hat. Die angeordnete Wiederholung kann nun freilich den Fehler aufdecken, wennderselbe in dem absoluten Austrocknen, oder in den Gewichtsbestimmnngen vorgekommen ist.Wenn aber die zweite Operation in ihren Resultaten mit der ersten übereinstimmt, so liegt darinder Beweis, daß die aufgefundenen Differenzen in den zu großen Ungleichheiten des Feuchtig-keitszustandcs des Seidenballens begründet sind. Dieser Fall ist in den von der Kommission inVorschlag gebrachten und von der Handelskammer angenommenen Bestimmungen für das neueConditions-Verfahren nicht vorgesehen. Es scheint mir, als müsse in diesem Falle ein Aequi-librircn des Seidenballens, und zwar auf Kosten des Verkäufers, und erst dann ein wiederholtesabsolutes Austrocknen von zwei respective drei Seidenproben vorgenommen werden.