Druckschrift 
1 (1861)
Entstehung
Seite
XXVI
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Engherzigkeit alter Fraubasenschaften kurz vonBornirtheit und Laune abhängig macheu zu wollen,würde ein nie zu entschuldigender, viel wenigerzu rechtfertigender legislativer Mißgriff sein.

Nach wie vor besteht der Satz zu Recht:Briefe sind Eigenthum des Empfängers.Darüber sind alle juridischen Schriftsteller, diedarüber sich öffentlich ausgesprochen, einig. (Vgl.Mittermaier's deutsches Privatrecht. 1838. Abth.II. Z. 296.) Ebensowenig erscheint der Abdruckeines Briefes als Nachdruck. Was gegen denAbdruck von Briefen irgendwo öffentlich vorge-bracht worden, beschränkt sich auf halt- und ge-haltlose Declainatiouen.

Soviel in Beziehung auf die Veröffentlichungvon Briefen Verstorbener und die zur Sprachegebrachte Anwendung eines Rechtsprinzips undder gesetzlichen Bestimmungen darauf gelegentlichder nachfolgenden, von mir veranstalteten Samm-lung Heine'scher Briefe, die ich hier dem Publicum