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1 (1861)
Entstehung
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schmälere sein Ansehen bei seinen Standesgenossenoder der übrigen Gesellschaft, so könnte nicht ein-mal ein Jnjurienprozeß der Weg zur Satisfactionsein, da der Briefsteller selbst durch seineschriftlich ausgesprochene Aeußerungen, Urtheileu. s. w. sich discreditirte, nicht aber der Ver-Lffentlicher des Briefes.

Daß den Rechtsnachfolgern des Briefschreibers,im Falle er verstorben, ein Schaden durch denBriefabdruck erwachsen könne, ist nicht denkbar,wenigstens nicht ein solcher, worauf eine Entschä-digungsklage mit juridischem Effect gegründetwerden könne. Die ganze Zwangs- und Noth-interpretation erscheint daher in ihrer wahrenGestalt und Eigenschaft, in der eines Luftschlosses.

Der gesunde Sinn führt zu dem einzig rich-tigen und wahren Satze: Was mir Jemandschreibt oder sagt, schriftlich oder münd-lich mittheilt, darf ich wieder mitthei-len, mit seinen Worten sowohl als ihrem In-