Druckschrift 
1 (1861)
Entstehung
Seite
XXII
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Ja man hatte zuletzt gar die Anwendbar-keit der damals in Preußen bestehenden Gesetz-gebung Wider den Nachdruck auf die Briefver-öffentlichung zu behaupten gewagt. Allein dieangezogene Gesetzesstelle ist in ihrem Sinne wieihren Worten nach durchaus unanwendbar aufden zur Sprache gebrachten Fall; es ergibt sichvielmehr daraus deutlich, daß der Gesetzgeberdabei in keiner Weise auf Briefe hat rücksichtigcnwollen. So ist es auch in der jetzigen Gesetz-gebung Preußens; und verbietet überhauptkein Gesetzbuch Europa's den Abdruckvon Briefen.

Und wie kann es auch Jemanden vernünftigerWeise in den Sinn kommen, Einen, der einenBrief geschrieben hat, einen Autor und einenBrief ein Manuscript zu nennen?

Ohne eine solche Auslegung der vorgeschütztenGesetzesstelle sind wir mehr als gesegnet mitAutoren, haben mehr als Ueberfluß an Manu-