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allein veröffentlicht z.B. Gagern in Bezug aufdes Freiherrn von Stein Briefe an ihn;und der sechste Fall endlich, wenn Freunde odersonst Jemand, die auf irgend eine Weise in denBesitz von Briefen Anderer gekommen sind, selbeder Druckpresse übergeben, wie z. B. Dorow'sSammlung unter dem Titel: Denkschriften undBriefe, L. Assin gs Ausgabe der HumboldtschenCorrespondenz mit Varnhagen u. s. w.
Selbstveröffentlichung seiner eigenen selbstge-schriebenen Briefe, Veröffentlichung eines Brief-wechsels auf Grund gegenseitigen Einverständnissesbeider Briefsteller, Druck von Briefen eines Erb-lassers durch dessen Erben und Verwandte sindnie der Vorwurf und Gegenstand von Debattengeworden, und Niemand hat in allen drei Fällendas Recht zur Publikation bestritten.
Dagegen hat man die Veröffentlichung einergegen- und wechselseitigen Correspondenz, voneinem der beiden Correspondenten allein veran-