XIX
laßt, sowie die Publication von Briefen einesAnderen durch den Empfänger, vor Allem aberdie Veröffentlichung durch fremde Hand, in derenBesitz sich solche Briefe befinden, desavouirt vongewisser Seite.
Diese letzten drei Fälle reduciren sich strenggenommen aus zwei, nämlich auf die Publikationvon Briefen eines Anderen durch den Empfängerder Briefe selbst oder durch einen Dritten,mit dem der Briefsteller in keinem Correspondenz-verhältnisse und überhaupt, wie gewöhnlich derFall ist, in gar keinem Bezüge irgend einer Artgestanden, sondern blos als Brlefcompilator agirt.
Die Furcht, durch Abdruck von Briefen denSchreiber derselben, er sei Privatperson oderöffentlicher Charakter, oder Staatsbeamter, zucompromittiren, oder den Staat, dem er angehört,oder die Staatsverwaltung, worin er eine in dieGeheimnisse derselben eingeweihte Stellung ein-nimmt, auf irgend eine Weise, in irgend einer
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