Druckschrift 
Die deutschen Eisenbahnen, in Beziehung auf Geschichte, Technik und Betrieb
Entstehung
Seite
153
Einzelbild herunterladen
 

133

21. Badische Visenbahn (Mannheim-Karlsrnhe.)

u) Geschichtliches.

Durch Gesetz vom März 1838 wurde die Erbauungeiner Eisenbahn von Mannheim bis zur Schweizcrgränzebei Basel bestimmt. Das ganze Gesetz enthielt im Wesent-lichen: Art. 1. Von Mannheim über Heidelberg, Carls-ruhe, Rastadt, Offenburg, Dinglinge» und Freiburg biszur Schweizergränze bei Basel wird eine Eisenbahn erbaut.Kehl wird durch eine Seiteubahn niit der Hauptbahn ver-bunden. Zwischen den genannten Orten an der Haupt-bahn soll dieselbe möglichst nahe dem Gebirge, mit besonde-rer Rücksicht auf die Ausmünduugen von Seitenstraßen, anden dort liegenden volkreichen Orten hingeführt werden,wo nicht überwiegende Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.Art. 2. Der Bau wird auf Staatskosten ausgeführt, lieberdie Fortschritte des Bahnbaues, und über die Kosten derArbeiten wird jedem Landtage eine besondere Rachweisungvorgelegt zc. Art. 3. Der Fahrdamm der Bahn wird zueinem doppelten Schienenwege angelegt; für jetzt aber nurein Schienenweg vollständig ausgebaut. Der Regierungwird überlassen, auf einzelnen Strecke» wo und wann dasBedürfnis? es fordert, den doppelten Schienenweg ausbauenzu lassen. Art. 4. Der Bau selbst wird in Mannheimbegonnen und jene Bauwerke, deren Ausführung längereZeit in Anspruch nehmen, sogleich ins Werk gesetzt. NachFestsetzung des Bahnzugs wird das dazu erforderliche Grund-eigcnthum für die ganze Linie erworben.

Das zugehörige Erpropriations - Gesetz wurde ebenfallsim März 1838 erlassen, so wie das hierauf bezügliche