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2 (1838)
Entstehung
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Französische Gesetzgebung. Der organische Artikel der Kon-vention vom 26. Messidor des Jahres IX. h. i : L .uLun<z Lull«,Lrvk, ÜLscidl, IllÜLi ol, Älandut, ?^ovi»ion, Li^naluiu!, so^VKNtdo Uiovision, ni auti^os ox^ädieions do la Lonr de Home,meme ne ooncornsnl gus les jigi'liculitn's, ne ponieonlölröiseoss, pnbliöos, im^rlmees, ni snliemenl mises 4 exeeu-lio», ssns l'sntoillsanon du Llonveinement. D. i.: KeineBullen, Breven, Rescripte, Dekrete, Mandate, Provisionen?c.noch andere Erlasse des römischen Hofes, auch wenn sie nur ein-zelne Personen betreffen, können angenommen, bekannt gemacht,gedruckt, oder sonst in Vollzug gesetzt werden ohne Genehmigungder Regierung.

Mit obigen gesetzlichen Bestimmungen ist zu verbinden:Allg. Landrecht Thl. II. Titel 11. §. 119. Diejenigen Ge-rechtsame über die Kirchengesellschaften, welche nach den Gesetzendem Staate vorbehalten sind, kann der Bischof nur in so fernausüben, als ihm eine oder die andere derselben von dem Staateausdrücklich verliehen worden.

Hierzu sind nun die für die ganze preußische Monarchie alsverbindlich erklärten neueren Verordnungen gekommen:

Instruktion vom 22. Oktober igt7. tz. 4, und Kabinetsordrevom 31. Dezember 182S. Nr. 7. Unter den dem Ober-Präsi-denten beigelegten innern Angelegenheiten der römisch-katholischenKirche werden verstanden:

i) Die Erörterungen über die Zulässigkeit päpstlicher Bullenund Breven, oder von andern auswärtigen geistlichen Obern her-rührenden Verordnungen, wegen deren Genehmigung stets andas vorgesetzte Ministerium zu berichten und vor diesem mitUnserm Staatskanzler zu kommuniziren ist. 2) Die Besorgungder Gesuche an den Papst oder an auswärtige geistliche Obern, umkanonische Bestätigung der Unserer Seits ertheilten geistlichen Wür-den, so wie um Dispensation von Eheverboten nach den Grund-sätzen des kanonischen Rechtes. (3) 4) Die Erörterungenüber Revision und Berichtigung der Kirchengesctze, welche ohneGenehmigung der angeordneten Ministerial-Behörde nicht bekanntgemacht werden dürfen. (5) «z) (Nach der Jnstr. v. 22. Oktbr.1817. tz. 2. Nr. 6) die Aufsicht über geistliche Seminarien unddie Anstellung der Lehrer bei denselben, die Aufsicht über die mora-lische Führung der Geistlichen, über deren Suspension und Re-