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Universitäten sind unmittelbar dem Ministerium des Innernuntergeordnet. Zeder OberprästdcNt ist jedochi als beständigerKommissarkus dieses Ministerisims Kurator der Universität, - diesich in der ihm anvertrauten Provinz befindet. dH. 42: Dib'-Dk-gane der Konsistorien sind der SÄMtraH des Regierungsbezirksund die geistlichen- und Schul-Jnshektoren. - .Zur Ergänzungdieses Gese'tzcs dient die Dienst-Instruktion für -die^ Ober-Präsi-denten vom 31. Decbr. 1823. tz- I. Nr. -ff. — Der Wirkungs-kreis des Ober-Präsidenten umfaßt: die Wahrnehmung des
.Ins cii'N» ssoi'ä LallloliLovuim. . ^
Zu diesen allgemeinen Landes-Gefehen kommen noch hin-sichtlich der Universitäten die Bestimmüsitzen des allgemeinendeutschen, Staatsrechtes , welche in jedem einzelnen Bundesstaategesetzliche Kraft durch besondere Publikation erlangt haben:
Publikations-Patent vom 23. September 1-832, betreffenddie Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung vom s. Julivjusü. über die Maßregeln M AMMttzaltung der gesetzlichenOrdnung und Ruhe in Deutschlaud.,p.,-,-,^ ..
Nr. 5 iN Ansehung der Universitäten. §: 2. DieBundes-Regic-rungen verpflichten sich gegeneinander,^ Universitäts - und andereöffentliche Lohrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht,oderUeberschreitung der Grenzen ihres Berufes, durch Mißbrauchihres rechtmäßigen Einflusses auf die Gemüther der Jugend, durchVerbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung uyd Ruhe feind-seliger, oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungenuntergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zur Verwaltung des ihnenanvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegthaben, von den Universitäten und sonstigen Lehr-Anstalten zuentfernen. Jedoch soll eine Maßregel dieser Art nie anders,als auf den vollständig motivirten Antrag-des der Universitätvorgesetzten Regierungs-Bevollmächtigten, oder von demselben vor-her eingeforderten Bericht beschlossen werden. Ein auf solcheWeise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundes-Staate bei irgend einem öffentlichen Lehr-Jnstitute wieder ange-stellt werden. — Alle vorstehende Gesetze und Verordnungen gehenaus der -Olvcc-uia hervor, und da sie ausdrücklich nurgesetzlich gehalten sind, so widersprechen sie derKirchcnvcrfassuNg nicht. Es kann daher der erzbischöfliche-Stuhl