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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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715
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von dem freyen Hertzogthum zuSavoycn.

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auch Pabst Clemens vil > da er zu .^viZnon saß/ unterworffei / aber nicht die andern Fürsten-wegen der Grafschafft äs <z-neve die lehns- thümer und landschafften/ welche durch Hey«

Pflicht ablegen ließ/ und äspenäiren daher we- räch an dießs hauß kommen: Müsten also die-sen ihrer lehn die Hertzoge äe ^s^enne, äs d^er- se zum wmigsten wieder auf die spindel fal-«(Zeur öcc. und sehr viel andere Marquistn / len. Znmassen solches auch also geschehen beyGrafen und Herren. Es sind aber die vor- der Provich 5suci^, welche durch obgedach-mhmsten Staats- bedienten: Der Premier ^ te Heyrath an den Dauphin von Vienne gelan-tlillre und Staats - 8ecret3riu5, der oberste M/ auch anders nicht als durch krieg und beyHofmeister/ der oberste Schaymejster/ andern conjunAuxen wieder zurück an Sa-der oberste Rannnerer/ der oberste Stall- voyen Pannen. Mit der Grafschafft ?>oäqmeistee/der Ceremonien-kNelster / der?l!l- und der Freyherrschafft äs Vaux habe es glei-mosenirer/dte Capitame von den garden/ che beschaffenheit. Jedoch wann es mitdarunter eine langen - garde. Die Gouver- Frankreich einmahl zum äiffutgt kommen solte/neurs erstrecken sich aufzehne an der zahl/ ncln- würde zweiffels - ftey der degen den ausspruchlich der zu Turin/^oNa^usZ, ^3, Vercel- machen. Im übrigen ist diese ausschliessungli^iAnerOl^oni^vrLe und <ü3rm3Anc»l2. des weiblichen geschlechtes dahin zu verstehen/

ML tust- Die Herzoglichen lust- Häuser sind Valentmo so lange noch entweder eheliche oder unehliche

HM- am ?o, eine ineile von Turin gelegets/la Veneria, mannliche leides - erben vorhanden sind; da

Tivoli,!a Vigna äilvlaäsma keale, ^loncalieri. hingegen nach deren gantzlichem abgange die

^mmtz Die regiermzgs-geschaffte verwaltet das töchter allerdings zur erb - folge gelangen kon-

t !M«r und parlaz?wttt zu Turin. In denen Provin- nen / wie hiervon HertzogsHmaäei Vlll den 6

,'M. tzien sind Gouverneurs und Stadthalrer ver- Decenaber A. 1459 ausgerichtetes tcstament/

ordnet/ welche die Regalien des Hertzogs ^ämi- und der den 16 Augusti A.! 4-6 zwischen Printz

uittriren. Die übrigen geschaffte gehören vor ^maäsa von Savoyen/ und fol^ra, K. Carla

die Parlamenter zu Lbambcry, der kaupt-stabt Vti tochter / geschloffner Heyraths -- comraet

in Savoyen/und zu dli^a , an welchem ersten klare muffe gibt.

orte auch einige Unter-gerichte sammt der ci- An reichthlnn und gewnlt wird dieser^nen von den zweyen Hertzoglichen rechen - kam- Fürstlcichtlich keinem weichen/ viel aber über- vermöge«mern silw. HLernechst hat die itzige Hertzoglichs treffen. Die knmmcr - rechnungen habenfrau mutter noch eme cantzelley zu auf- gegeben / daß seine emkünffte sich ehemals aufgerichtet. ciz?e!t0ttgoid,gZlden belauffen/ohnewaStmmett Bey der lnccsllmn und eegimcnts- folge ist aus Piemont einkonlmt/ davon er aber auf dieÄrnÄ' s'-- wercken/ daß das recht der ersten geburt statt oräu^r - militz/ Hofhaltung / galeen/ ^pangZmr-l-d faiim finde/und der älteste Printz von Savoyen / wel- dem Hause. Langen und soiüons, (denn das^aufdie allemahl priny von piemont gcnennet Nemaimfche ist abgangen ) diener - besoldung/wird / die lande ungecheilt übernehme / und l.sAatwns-ffslen und extra-ausgaben/ mehr alspflegt er die regierung anzutreten/wenn er das 4 tonnen goldes wieder zu verwenden hat.vierzehnde jähr erreichet. Hingegen hat das Seine vcstungen sind ^lonkmeli3n> ( welcheftauenzimmcr nichts zu hoffen; dahero die Ca- man vormahls vor unüberwindlich gehalten /rignanische linie succsäiren würde/ wenn der die Frantzosen aber / der Graf von S. Paulitztregierende Hertzogl. stamm aussterben solte/ und König Henrich IV nach ihme/haben A. tsz6sintemahl der Aeprer nicht auf die spindel und A. 1600/ wie nicht weniger die armee desMe/obwol die meisten Savoyischen landschaf- itzigen Königs A.1692/ siegleichwol mit accordten durch Heyrathen ^eguiriret worden. Als eingenommen) die citadelle zu i'ul-in^erceü,A.126Z GrafVoniPemz von Savoyen ohne kin- Verua, Villa?rgnca, 8usa und dli??3, welche halt-der verstorben/ meldeten sich dessen schwestern/ bare örter desto mehr Nachdruck und schütz gesund sonderlich die annoch im ledigen stände le- ben / weil sie zum theil pasie und vormauretthende an : Ihres vatern bruder Italiens gegen Franckreich sind. So har eraber/ Graf Peter zu Ronwntund Nichemont/ auch zwey wohlverfehenezeughäusee/nemlichberieffsich aufdas Salische gesetze/ und behau- emes inSavoyen/das andere aber in Piemont.ptete die erbfolge als ältester Agnate. Nach Die militz bestehet etwa auf zzOcoo mann zuseinem tode A. 1268 kam die lunellion aber- fuße land-volck und 5000 reuter. Denn aufmahls nicht aufscine tochter Beatrix/des Dau- der infamerie bestehet der schütz des landes»phins in Franckreich Guido Gemahlin/sondern Die ummhanen hat man zu des letzt-verstorbe-an seinen bruder Philippen. Das dritte ex- nen Hertzogs zelten auf kZOOSOO stelen ge-empelhat man bcy der luccelNon Zurff Edu- schätzt. Allein diese macht ist doch nicht hin-ards zu Savoyen A. 1329/ dessen eintzige toch- länglich zu führung schwerer kriege mit derCrouter/Fräulein Johanna / von ihrem vettcr/ Zranckretch. Spanien kan seiner unkräffteGraf ^mon, ausgeschlossen worden/ wie sehr halber aus dem Meyländischen wenig schaden,auch Hertzog Johannes in öretuZne, deren eh- Drum bestehet das interesse und ratio Ltawsgemahl/ seine Prätention gegen das Salische dißsalls eintzig darauf/ daß der Hertzog mit bee-recht urgiren ließ. Hierzu ist die Verordnung den mächtigen und andern nachbaren friedeHertzog Ludwigs kommen / welcher A.i4sO in halte/deßgleichen daß er das Aömische Reichvim 8t2tuti perpetuo valimri verfüget / daß von und sonderlich das Cfmrfurffltche ^olleZiuni»

Savoyen ninuner etwas an auswärtige ver- welches ihm zumal in der Mamuanischen fache

äussert werden solte. Die Frantzosen haben ksvorakelgewesen/gebührend T^m.re/und hier-

ebemabls dargegen eingewandt/ Savoyen/als nechstmit denen S^iiantschen Fürffeu / wie

^in theil des allen Fränckischen Reichs/ ftye al- auch mit den Schweitzern/ als welche das

wdmgs dem Salischen als Fränckischen rechte Hertzogthum Savoyen wider Franckreich sehr

Vierdte Haupt-Handlung deckm