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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
619
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B wohl ein souvtralnerFürst ( unter welchemWorte wir auch in weitermverstände einen Groß-Het-tzog/ Hertzog/ und ieden Regenten / der ohne hö-hern Kaysirlichen oder Königlichen timl inseinen landen das regiment führet/verstehen)jm wercke selbst/ gleich denen Potentaten dererstern claste/ ein Monarch ist/ angesehen er inseinem principe und landschastc allein re-gieret/ und die höchste gewalt zu krieg-und friedens.zeiten zu üben pfleget; auchdie macht und gewalt/ große und Vielheit derProvintzien/ einemPotentaten vor dem andernkeinen Vorzug geben mögen; zugeschweigen/daß exempel vorhanden / da Königegn ihrenReichen vielweniger von der Majestät als einsreyerFürst in seinen landen gemessen. Nach-dem aber zum wenigsten die äußerlicherem-tat/ und titulatur/ zusammt dem herkommen/einen gewissen unterscheid in der weit ein-geführet/ welcher zwischen einem Kayser undKönige/ zwischen einem srepcn Fürstenund Staat/ zum wenigsten des rangLund ceremdniels halber/ in obacht gehaltenwird: So haben wir nach dem beyspiel derklugen vorfahren die ordnung behalten/daßwir in dieser dritten classe die frexen Fürsten-thümer in Europa darstellen/ und derenwerckwürdigste fachen mittheilen. Dabeywir denn voraus zu erinnern vor gut befun-den/ wie uns zwar unverborgen / was großenrespect der Römische pabst bey allen christli-chen Potenhen/ der auffgerichteten geistlichenMonarchie halber/ führe/ und wie ihm in erwe-gung dieses souverainen gewalts/ den er überalle Catholische Staaten von Europa erstre-cket/ die allerhöchste ehre und pi-Xeminentz vorallen gekrönten Häuptern ohnweigerlich beyge-legct werde. Diewcil wir aber vornehm-lich Mit dieser abhandlung auff denjenigenfürnehmen weltlichen Staat / welchender pabst zu; Rom in Italien machet/ att-gezielet/ (ob wohl unumgänglicher weife auchvon dessen geistlichen souveraimtät/ deren Ur-sprünge/ fortwachs/ unditzigen beschassenheit/etwas ausführlich mit gehandelt werden müs-sen) so haben wir denselben denen gekröntenHäuptern und Republiken immeMate nach/de-nen übrigen souverainen Fürsten aber alle-sammtvorgesetzet. Denn weil der Pabst diewichtigsten landfchafften in Italien besitzet/ soist er nechst dem Kayser der höhest-und obersteFürst im heil. Rom. Reich Jtalianischer Na-Vierdte Haupt - Handlung.

tion/ wie Chur-Mayntz in Teutschland. Ober gleich von rechts wegen in seinem weltlichenStaat von einem erwehltcn Römischen Kay-ser/ als seinem natürlichen rechten Erb-Herrn/UejZenckret/ und seine Provintzien / lande undHerschafften zu wahren lehn zu empfangen hat/und sowohl als Chur-Mayntz/ oder ein Kö-nig in Böhmen schuldig ist/ dem Kayser zu ge-ben/was des Kaysers ist. Dem Hertzog vonSavopen gebühret hiernechst vor allen andernFürsten zweissels ftey die ober-stelle/ weil er mitdem titul Königliche Hoheit gewürdiget/und dessen Gesandten zu Rom und an anderngroßen Höfen allen andern Fürstlichen Gesand-ten vorgezogen werden. Mit ihme competi-ret zwar der Groß - Herzog von Florentz/allein nachdem der vom Pabst ihme verliehenetitul eines Königes von Hetrurien in derwelt nicht wohl auffgenommen/ noch paßiretwerden wollen / hat ihm auch das pradicatGroß-Hertzog nichts höhers./ als was sonstdas Hertzogliche Axioms mit sich bringet/ indem ceremoniel erworben. Jedoch gehet erallen Italienischen Fürsten vor/ und gemessetgleicher ehre mit Savoyen; inmassen ihm dennauch nunmehro der titul König!. Hoheitbeygeleget/und an denen meisten EuropäischenHöfen zugestanden wird. Dem Heryoge zuLotharingen geben das hohe herkonunettaus Kayserlichem und Königlichem geblüte/wie auch das alterthum / und die mit denenallerhöchsten Potentaten gepflogene alliautzendieses Hauses vor andern ein großes ansehen»Und ist dieses Fürstliche hauß deßhalber nichtaus der ordnung der souverainen Fürsten zu se-tzen/ unerachtet dieCron Franckreichdie Für-stenthümer und lande desselben innen gehabt/und mit deren aäminittrationund Nutzung nachbelieben gewaltet/auch die Hoffnung zur reltim-tion fast weit entfernet gewesen; sintemal durchdie in vielen jähren offtmahls eingewandte xro-tettationes des Fürstlichen Hauses hohe jura, soviel sich im stände rechtens wider eine grosse Po-tentz dadurch conlerviren lässet/ und also Polles,iio civilis beybehalten/mithin die Hoffnung diesouveraimtät bey Veränderung der cvtgunew-ren/und der zeiten wieder zu erlangen/ nichtver-lohren worden/biß die verlangte reüitmion auchvermöge des Ryswickischen friedens erfolget»Welches in seiner maße auch von denen Her-tzdg-und Fürstenthümern Schlcßwig undOrariZe zu bemercken ist/als welche ihren eigen-thums-Herren/nach vorher gegangener llcpos-üäirung/ gleichfalls wieder eingeraumet wor-den. Die übrigen freyen Fürstemhümer sindIii i 2 in