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vondem FreyenStüützu Genua.
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referirtn/ und mit demselben, einen gemeinsa-men schluß fasten müssen/ einseitig aber nichtsfürnehmen dörffen. ZweeN dieset Herren sindstets bey dem Doge in dempalario, welchedoch alle drey Monat changiren/ und anderean ihre stelle dahin lassen/ die übrigen sechsWohnen in ihren privat-haustrtt. Ihr 06W-viraldauret nur zwep jähre/ darnach tretensie iNS Kollegium der HetreN procurstoreN/und verharren auch zwey jähr darinnen; alsodaß in diesem eoücxio jederzeit acht Herrensitzen/welche die/vichtigste Staats-geschaff-te bereits unter Händen gehabt Und diese pfle-gen nebst dem Döge und denen acht regieren^den (ZouematoreN indem grossen Rathe allenwichtigen collluitütjonen mit beyzuwohnen;gleichwie auch zween jhres mittels/ eben wiedie (Zovernatorj, auff drey Monat lang beydem Doge LmPalazzo wohnen: Es sind eini-ge procuratori perperuixlich/ andere Nttp Nuf
eine Zeitlang/ NemlichZ. jähre/ in der würde.Von jener gattUng sind diese / welche hiebe-vor die ehre des Dogats geführet: Dieserart sind die gewesenen (^v-mawrem Jhsre auesrität ist sehr groß und dermaj-feN ansehnlich/ daß ohne deren rctth und vor-wissen kein wichtig geschaffte relolviret wer-den kaN. Sie sind auch Ober - inffecttores desgemeinen schayes und einkünfftS desSeaats.
Die Justitz wird von folgenden Magi-strats-personen aämilMriret.
MimMi Zuförderst sind die 8ynäicator65 öder ^uns-^"^/e-fer^erren/welche die csnturundusticht über^ ^ ' das wohl-und übel-verhalten des Doge undaller Smats-beäMten tragen; und Nachdenidiese ihr Dogat und obrigkeitlichen ämter ab-getreten/ mguinren/ wie sie häuß gehalten/ob iemünd sey/ der wider sie zu klagen habe/der sich bey ihnen anzugeben und der Justitzzu geWarten hat. Das fatale/binnen welchendie klagen und rügen geschehen müssen/ sind
acht tage/ Nach dem angeschlagenett 87nUicatct.rial.xäiN Und eröffnung der klagen. Findetsichs nun/ daß der Doge oder andere obrig-keitliche Personen itt ders amts-Verwaltungübe! gehandelt/ so ergehet der proceß und ur-theil. Ist aber kein kläger da/oder es wirddes beklagten Unschuld zu tage geleget/ und diesblolutvna gesprochen / so wird ihme ein stte-ttät seines wohlverhaltens ertheilet/Und ein sol-cher alsdettn erst obüngeregter maßen ins c^l-leZium der ?l-ocurat0ren zu treten berechtiget.Wie man denn an dem 8kepbalw ^atcario(beym I^uaiw) das Wmpel hat/daß er seinerim wahrenden Dogac verübter excM willennicht?rocuratcil- werden können. An diese8^näicatott ergehen auch von andern Obrig-keiten die ^pjzellatiünes in gewissen fallen.Jnmasten deren amt und würde von der Wich-tigkeit ist/ daß die Genueser ihren retter ge-meiner freyheit mit Nichts besseres recompen-Lren können/als mit dem auftrage des proto-L^näieaks.
Die Civil-sachen der parteM werden Mdem Concilio ciella kuota, darinnen sünsfsremde Dolores suris teder zwep jähre langgegen gewisse bestalluug sitzen/ auch nach ch-ren 8tacutl5 und dem Rn^sertichm rechte und
der stakt Genua besonder« process -ordnungund gerichts - oktervany/ die bey ihnen ein-komMeUde rechts-und streithändel entschei-den. Sie wohnen zn dem Palazzo des Do-ge. Zu denen summarischen fachen/ zu abkür-hung der processe / desgleichen zu vormund-schafftlichen angeiegenheiteN sind fünff Lxera-orämattivon der Nation niedergesetzet/ welchedes Doge hohe Person darinnen reprselemiren/Und aufpolicep-sttchett ihre Verrichtungen miterstrecken. Ihre pmestät und amt wahretnur sechs mönat lang. In criminaj-ffchmerkennet der ?otsstä 5 als ein fremder rechts-gelehrter/ welchem zweene richtet zugeordnetsind / deren der eine mit denen missethätern/der andere mit denen Malischen rechten zuthun hat/ und auißireN diese veyde die proces-se. So hat auch der ?otestä seinen i.uoZote.ueMe oderamtssverweser/ welcher die executi-dves in bürgerlichen fachen vollstrecket. Keinblut'Mtheil kan execzuiret werden von dem pein-lichen richtet/ ohne vötbewust und axxrobati-vu des grossen Raths.
Damit bey denen Manufacturen und com-mereien gute ordnung erhalten werde/ und dieConstilez ihren zünfftett wohl vorstehen/ ihrergetichtbarkeit Nicht mißbrauchen/ und durchVerfälschung der waare und gewichte/ ödet inandere Wege dem Staat und gemeinnützigencornmercio nicht geschadet werde/sind gewisseLenlott verordnet.
Endlich ist Noch mit wenigen anMnerckett/Der grossedaß über itztgenannte hohe Regenten-ämter^''^^UndLvllegia ein doppeltesRaths-^vliesium ist/nemlich vw Versammlung des grossenRaths/ bestehende aus 4dspersonen/darun-ter 20s Edelteutt/ und die Versammlung deskleinen Raths vött sechzig Nobili. Des qe-sammtett Adels/ oder der alten und neuen hau-ser anzahl/erstreckt sich nach aussage des so ge-nannten güldenen buches / gegen sechs bißsieben hundert/Und hat zuMahl der alte Adelgrosse Prärogativen und ehre; bey der capa-cität aber der publiken ehargen sind beydeeinander parikciret/und wird der Hertzög wech-selsweise aus beyden partheyen erwehlet. Diesse beyde Raths-eoiisgia clelibcnren mit dee8ignoria von alten fachen/ was krieg Undfrieden/Und das gttnye gemeine Wesen be-trifft. Die gewaltUnö ehre des Naths-stan-des ist auch auf ein jähr eiNgefthrettcket. Unterden altengeschlechtensind die kieKlU)6rimaläi»
Lpiuolä sind l)oria. Der Neuen aber ffndvier und zwanyig/nemlich ^lvi » HattaMH
Lettturiöni^iboHigolaffotnariffraNcbl, Liusti»maMiLnUi^entillij lmperiali,interiaM,^etcatiKi.ÜMejlin!^arim,!^egti,!gegrdm ^ pallaviLini, ?i-nelli j promontotii) 83vli;8alvagkt; Vivalcli undVessoäimare. Uber dieses seynd / wie öbge^dacht / Noch viele Adtiche samilien zu Genua/welche diesen acht Und zwantzigen zugeselletseynö.
Der Kriegs s Staat der Republique hak Der Kriege-diese Verfassung^ Die einheimische mititz zulande cöMmandiretencbefoitt General/ unterwelchem 46 Capitaine stehen/ die man aus demAdel erwehlet/und alle jähr verwechselt. Je-de compagnie erstreckt sich ausHundert köpsse/also daß das eorpo 4^00 austragt. Dieses ist
gleich-