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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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von dem Königreiche Preußem

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land gegen die Schwedische Provintzien offenist/ des Heryogthums feinde geweftn / dörfsteauch mn fortwährender respecte willen keinsvöllige sicherheit von diesen nachbarn zu gewar-ten seyn/zumahl wenn sich die macht der Crontmse am- Schweden vermehren solte. ^Mit dem-MMt P^nigreiHe Polen aber hat der letzt-verstorbenek"' Chur- Fürst eine gantz genaue ewige Verbin-dung zur olf. und clefevliolZ)M steyLN Passage

und allerhand subbclien aufgerichtet/ und istverabredet worden/ daß zur kriegs - zeit ein theildem andern mit isoo fuß-knechten und 500 rcu-tern zur hülffe kommen muß. Und soll diesesewige bündniß bey jedesmahliger erwehiungeines neuen Königs/ oder erb-nachfolgeeinesneuen souverainen Hertzogs in Preußen/ erneu-ret und beschworen werden ; und welchesauch unabbrüchig verbleiben soll vermöge oban-gezogener besonder» Königlichen äeclsration.Au desto mehrer festhaltung hat vermöge derSromdergischen tracraceu der König unddie Nepublique von Polen / höchstgedachterIhr. Chur -Fürstl-Durchl. und dero männli-chen leibes-erben/ die amter und herrschafftenLauen bürg und Nu tau übergeben / und auchdie stadt Elbing mit zugehörigem rerr-rorw,allermasten sie/ die Schweden Ä. 1655 beffffn/überlassen/ wie hiervon der Olivische friede vom

2z April (z Mas) i66v ein mehrers besagt»Dabey doä) zu merclen/wie sichs hernach mitElbing verändert/ und anstatt dieser stadt zurlätjzKÄiori die feste grantz- und sie-stadt Me-Smel/amCurischen haf u; der Öft-fte / undandere örter mehr abgetreten worden. Wasaber nach der zeit wegen Elbing vorgegangen/und wie selbige von den Brandenburgischmtrouppen eingenommen / stdoch hernach gegeneinlieftrung gewisser unterpfande wieder anPolen abgetreten worden/ solches ist bey derbeschreibmrg des Königreichs Polen angefüh-ret und auch kurtz vorher in diesem capitel ange-mercket worden. So hat auch der König inPreußen der jenigen securität/ welche das zwi-schen der Cron Polen und dem Ertz-HauseOesterreich stehende ewige bündniß mit sichbringet/ mit zu gemessen. Im übrigen ist esgewiß/daß so wohl vorgedachte Elbingijche fa-che/als auch die annehmung der PreußischenCronc bey der Nepublique Polen keine allzu gu-te imprezlwnez gegen diesen mächtigen Nachbargemachet habe. Und Ihre König!. Masaller-dings von der nothwendigkeit erachten/ bey itzi-gen conjunÄuren in Polen mit einer zur <lcfsa-lloa zulänglichenarmee auf ihrerhutundwacht zu stehen.

andlung

Achdem wir in denen beydenvorhergehenden abhündlun-gen die christlichen Monar-chen inEuropa in betrachmnggezogen / und also die ersteclasse der gekröntenPorentzen beschlossen haben;so erfordert die an denen größten Höfen einge-führte loc-nons -ordnnng/daß hiernechst zu de-nen freyen Staaten oder viel-herrischen regie-rungen geschritten werde. Und verstehen wirdurch eine Nepublique oder sieyen Staat einsolch politisches wesen/ darinnen entweder derAdel allein/oder mit dem volcke durch dessen ab-geordneten zugleich / oder das gesammte volckdurch dessen vepmirte allein / oder an statt undim nahmen des Adels und volcks oder eines ausbeyden / ein Fürst nach denen vorhandenenStaats-gesetzen und hergebrachten gebrauchenzu beobachtung der gemeinsamen Wohlfahrt undglückstligkeit regieren/und einer höherngewaltmit respect und umerthänigkeit nicht verwandt/sondern dißfalis gantz frey sind. Es sind aberin eingangs gedachtem Haupt-Welt-TheileEuropa jetziger zeit folgende fteye Staaten/als ; Venedig/welche mehr wegen ihres al-

terchums und grossen macht/als wegen destuls der ehemahls unter ihrer herrschafft gewe-senen Königreiche Cypern und Candia / allenandern unstreitig vorzuziehen ist / und ihrenrang unmittelbar nach denen gekrönten Häu-ptern nimmet / auch das recht der 8sla keZizwürcklich genießet. Denn der Staat dereevereinigten Niederlande / welcher demStaat zu Venedig an macht gleich-wo nichtvorgehet. Ferner der Hreg-Staat Genua/deme wegen besitzung des Königreichs eorlic^einiger Vorzug vor andern gebühret / alsdennderselbe auch deßhalber das prseNicar Serenizli-1^0 und die 8si^ keßia ZlkeÄ-ret. Dieser folgetnun vor andern seiner macht und ansehens hal-ber der vereinigte Staat der EpdgenossftnsHaffe oder die dreyzehen Schweitzer-Lsn-ronL sunt ihren bunds -anverwandten völckcmund örtern. Nach diesem ist der fcepeStaatzu Lucca in Italien / wie auch die kleineren

Staaten ZU Genff/ ZU k^gula, UNd ZU 8. Ma-rino zu setzen/ vor gut befunden worden. Je-doch alles einem oder dem andern etwa an sei-nem sonst habenden oder gerühmten Vorgangs-rechte gantz unverfänglich.

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