vo n dem Königreich e Engevand. sy
ein Pfund rrv7 lands-müntze dafür zu empfan- durch mehr gedachte gewatt geschloffen ist/daßgen/ und für ein jedes pfund iroy sterlings-sil- nach dem 2oDecembr. dieses 1666 jahrs/ fürder rroy lands - silber-muntz / und so auch nach eine tonne wein/esstg/ seider oder bier / welchesProportion mehr oder weniger einzunehmen ha- von einem ort auffer Engelland/oder auch vonbe. Für ein jedes pfund gold oder silber aber/ Schottland/in den Port zu London/oder ande-welches am halt oder werth bester ist / denn das re Englische ste > Hafen eingebracht würde/ ioCronen-gold/odersterllng-jtlver/ soll ersoviel schillinge/ undeine jede tonnebrandtewein 20denn em pfund rroy in muntz bekommen/ als der schillinge/ und so nach der Proportion weniger/werth des Haltes austrageztwelches aber jchlech- und mehr an die mauth bezahlen sollen; überter ist/ für solches hat er auch so viel weniger zu alles das / was sonften davon pfleget bezahleterwarten/ als der halt geringer ist. Und sey zu werden; und sollen die mauth-Commissa-hiermit ferner durch gedachte autorität ge- rien solches geld allein bewahren/und alle vier-Messen/ daß im probiren und müntzen keiner tel jähre an die Königl. cxckeczuer rechnungdem andern soll vorgezogen werden / sondern thun/ allwo ebenfalls solches geldä psresoll auf-mch der ordnung/ wie es hinein gebracht wird/ gehoben/und nicht unter andere gelder vermen-so soll es gemüntzet / und dem einbringer wieder ger werden; wie denn den Commissarien beygegeben werden / also daß wer am ersten das d,er manch die einnähme solcher impott ernst-gold und silber zur müntze bringt / als die erste lich anbefohlen wird / welches sie ohne deßwe-person gezehlet/ dessen gold oder silber vermün- gen absonderlich erwartende bestidung zu ver-tzet werden soll/und so weiter/ und daß das gold sehen haben/ und sey hiermit, durch obgedachteund silber gemüntzet / in ebendersetbigen ord- autoritär geschlossen/ daß von allem wein/ sei-nung und nicht anders / wie und von wem es der / bier und essig diese impoü De bezahlethingebracht worden / wieder hinaus gegeben werden / und so jemands darwider handelnwerden soll. Da auch jemand von den müntz- würde / die straffe zu erwarten / welche in dembedienten diesem zu wider im einschreiben^ Parlament-/^ exprim-ret ist/gegen die jenige/oder auslieferung solcher müntze eine pr^icsentz welche Jhro Mai. in der mauth bekriegen woll-machen wolle/ so soll derjenige/ welcher hierin» len. Jedoch wird allezeit dieses vorbehalten /sich beschweret befindet / eine sKionem ^ebiei daß/wofern in bestimmter zeit diese bier/brandt-wider ihn anzustellen macht haben/ und der ver- wein / wein :c. 'wieder aus dem lande wegge-brecher so viel bezahlen/ als das gold oder silber führet werden/ solche bezahlte tmpott wiederumwerth gewesen/und darneben dem /Mori allen zurück gegeben werden sollen. Und sey Hier-schaden und kosten bezahlen/ und seines dienstes mit ferner beschlosten/daß diese gelder / so krafftverlustig seyn. Da aber solches verbrechen et- dieses ^Ks eingenommen und bezahlet wer-wadurch eines müntz - Officiers seinen bedien- den/ nirgends hin / als in die müntz für die ko-ken oder schreibet geschehen wäre / so soll nicht sten der proben / schmeltzen und abgang sollensein Herr/sondern aliein der diener dafür gestraf- -ppl-czret werden/ damit die leute möchten an-fel/und für ewig in keiner müntz in Engelland geschehet werden / gold und silber zu vermün-mehr zu dienen zügelnsten werden. MeläM tzen in die müntz zu bringen / und sollen solcheaber nicht dahin zu verstehen / wenn etwa die gelder nicht als durch ordre des Ober-Schatz-partbey ihre müntz nickt abholete/und der ande- meisters von Engelland / oder des Unter-re nach ihm käme/und begehrte das seinige; je- Schatzmeisters / oder die Commissarien vondoch daß so viel zurück geleget werde / als der der kammer/ aus der exckeguer gehoben/ undandere haben solle / wenn er kommt. Damit in die müntze gebracht werden/ und darbey al-nun solches alles desto bester möge in acht ge- lezeit sxprelsezuvermelden/ daß diese gelder zunommen werden/so ssl geschlossen werden / und vorgedachtem gebrauch unter dem schlüssel/ insey hiermit durch vorgedachte autorität ge- Verwahrung des müntz-meisters / und gegen-schlosten / daß der meister von Jhro Königl. Händlers sollen behalten/und nach und nach/wieMaj. müntz / wann ihm gold oder silber in die es die noch erfodert/ zu vorgedachter nothvurfftmüntz gebracht wird / er dem bringer einen gebrauchet werden. Und sey hiermit fernersschein geben / worinnen das gewicht/ halt und geschlossen/daß alle jähre vor besoldung / repari-werth desselben / benebenst dem tag und die rung der müntze und andre müntz - baukosten/vrdnung/wie es eingebracht worden/beschrieben mehr nicht denn 2000 pf. sterling (seynd 25 000werde. So soll es auch zu desto mehrer anfti- fi.) aus der exckeguer sollen genommen / dasschung und Versicherung derer/welche gold oder übrige aber sol für den aogang im schmeltzen :e.silber bringen möchten/geschlossen werden/ und und zu erkauffung gold und silber zur müntze /sey auch hiermit durch obgedachte autorität und zu nichts anders employret werden. Undgeschlossen / daß alles gold und silber / welches sey letzlichen hiermit durch gedachte gewalt ge-in die müntze gebracht wird / daftlbsten von schloffen / daß dieser ^ biß den 2oDecembr.aller cootisc-rion, verbst/arrest/ und derglei- lHl ssl gehalten werden/undblßzum ende derchen / es geschehe auch unter was prXrexr es nächsten lellwn des Parlaments nach dem 20immer wolle/ sollbefreyetseyn/ und daß alles Decembr. A. 1671 in vigors verbleiben. Undgold und silber dahin gebracht/ so bald immer dieweil Jhro Königl. Maj. unter dem grossenmöglich/soll gemüntzet und dem einbringer wie- Siege! 62mm Westmunster/den 20 Augusti imder relwuiret werden. Und demnach nicht zu zwölffcen jähr seiner regierung /erwarten ist/ daß die Unkosten und abgang im rs ViMerz zu einer gnade / von einem jeglichenschmeltzen/ und was sonften auf die müntze ge- pfund silber/ welches vermuntztt wird/2 pfenm-höret/ Ew. Maj. bezahlen sollen / und also / zu ge/z creutzer / und anderthalb Pfennige auf 12mehrer bcförderunq des müntz-wesens / sol ge- jähr lang gnädig verwilliget; als wird hiermit
schloffen werden / wie es denn auch hiermit vorbehalten/ daß Jhro Maj. mögen von diesen
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