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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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78 Des Europäischen Herolds zweyte Haupt - Handlung

chen orten sie ihr exercitmm haben möchten/auchextrZOl-älnar-richter gesetzet/welche ihnen die ju-ttitz aämmiüriren sollen/ ja endlichen so gar allesdurch absonderliche artickel angeordnet/ was erzu erhaltung guter ruhe im Königreich und Ver-minderung aller Widrigkeiten/welche unter de-nen von der ein und der andern religio» sich ent-halten/nöthig erachtet/ um dardurch so viel mehrin dem stände zu seyn/ sich dahin/ wie er zu thunresolviret hatte/ bearbeiten zu können/die jenige/die sich so schlechter dmgs von der kirche abge-sonderthatten/derselben wiederum zu reunirenund zu vereinbaren. Und nachdeme gedachtenKönigs/unsers groß-herrn-vaters/ mtention >wegen seines so plötzlichen todesfalls/nicht hat es-feÄuiret werden können/auch die execmion be-sagten Edicts unter wahrender Minderjährig-keit des sel.Königs/unstrs hochgeehrten Herrnund vaters/ glorwürdigsten gedächtnißes/durchneue attentaten anlaß gegeben / ihnen verschie-dene vortheile / welche ihnen durch gedachtesEdict verwilliget waren / hinwiederum zu ent-ziehen ; So hat doch dessen ohngeachtet wey-land unser ersagter Herr und vater seiner ge-wöhnlichen clementz sich gebrauchet/ und ihnenim monat Julio 1629 zuNismes noch ein neuEdict verwilliget/ vermittelst dessen/ nachdemnun ein neuer ruhestand aufgerichtet worden/hat jetzt selig gedachter König von eben demsel-bigen geist und eyfer vor die religion/welchen derKönig unser gedachter groß-vater gehabt / an-getrieben / bey sich resolviret/sich solchen ruhe-standes zu bedienen / um stin gottsel. vorhabenwerckstellig zu machen. Nachdemmahlen aberwenig jähre hernach die kriege mit den auslan-dischen dazwischen kommen / also daß seitheroi6zs biß ausden in anno 1684 mit den Europäi-schen Fürsten geschlossenen stillstand das König-reich wenig zeit in ruhe gestanden/so ist unmög-lich gewesen/zum vortheil der religion ein meh-rers vorzunehmen / als die zahl deren von denvermeinten Reformirten eingehabten religions-exercitien zu verringern/und zwar durch verbie-tung der jenigen/welche zum nachtheil desEdictsaufgerichtet zu seyn sich befunden / und durch Un-terdrückung der von beeder religion bestelltenjustitz-kammern/ deren aufrichtung allein nursä Interim und biß auffweitere erkäntniß auf»gerichtet waren. Dieweil dann nun GOTTendlich verliehen/daß unsere unterthanen einervölligen ruhe gemessen/ und wir auch selbstenmit keiner sorge beladen seynd/ sie gegen unserefeinde zu beschützen/ daß wir uns diesen stillstandhaben können zu nutz machen / welchen wir auchdeswegen befördert haben/um uns gäntzlich zulegen/den Mitteln nachzusinnen/ vorgedachterKönige / als unsers groß-und Herrn vaters/ge-habtes dessein ins werck zu richten. Wie wirdoch bey eintritt unserer regierung darauf be-dacht gewestn/ so befinden wir nun mit einerrechtmäßigen erkäntniß/welche wir GOTTschuldig seynd/daß unsere gehabte sorgfältigkeitzu einem guten ende ausgeschlagen ; Lnmassender beste und gröste theil unserer gedachten ver-meinten reformirten religion beygethaner unter-thanen sich zu der Catholischen religion beken-net. Und weilen dergestalt die execmion er-sagten Edicts von Nantes und allen dessen/so zuvortheil der gedachten vermeinten religion ver-

ordnet gewesen/ unbrauchbar worden ist; ha-ben wir davorgehalten/ daß wir nichts bessersthun könten / um die gedächmiß der unruhen/Verwirrung und unheils / so das wachsthumdieser falschen religion in unstrm Königreichverursachet / erjagtes Edict und andere mehrEdicte und erklärunge / welche demselben vor-gangen/oder hernach gefolget/gänklich zu ver-nichten / oder erwehntes Edict von Nantes unddie partiLulier-articul/ welche demselben zu folgeseynd verwilliget worden/auch alles das / so bißdaher zu faveur ermeldter religion geschehen ^gantz und gar auszuheben.

Fügen demnach zu wtssen/ daß wir so wohlaus ermeldten/ als andern uns hierzubewe-genden Ursachen / gutem wissen und aus Kö-niglicher macht und gewalt durch gegenwärti-ges beständig und unwiederruffliches LäiA ab-gethan und wiederruffen haben/ thun auch abund wiederruffen des Königs/ unsers groß-herrn-vaters/ zu Nantes im Aprilis98 ergan-genes Läiü mit seinem gantzen innhalt/ bene-ben denen den 2 May darauff gefolgten undbeschlossenen besondern artickuln / so denn denendarüber ausgefertigten Patenten/ und dannweiter das zu Nismes im Julio 1629 derhal-ben publicirtes LäiN. Wir erklären dieselbenvor null/ und als wann sie niemahlen gegebenwären/ samt allen andern denen von erwehntervermeinten Reformirten religion sowohl durchdiese als andere Läiäte/ erklärungen und arrcstegegebenen freyheiten/von was natur sie auchseyn mögen/.welche ebenmäßig geachtet seynsollen / als wären sie niemahlen ertheilet wor-den. Wollen demnach hierauff/ und ist unsereIntention undmeynung/ daß allein unsermKö-nigreich/ land/ herrschafft und gebieten/so vielunserer botmäßigkeit seynd / befindliche/unddenen so genannten Reformirten zustehendekirchen unverzüglich sollen niedergerissen undäemoliret werden. Und verbieten unfern er-meldten vermeinten Reformirterreligion zuge-thanen unterthanen/sich nicht mehr an einigemort oder xrivat-häusern zu Verrichtung einigescxercitü, unter was vorwand es auch seyn möch-te/zu vcrsammlen/weniger die real-übungen/oder des amts/ wann auch schon durch unfern8enat solches verstattet/ und gut geheißen wor-den wäre. Wir verbieten ingleichen allen Her-ren/ von was conäition sie auch seyn/kein reli-gions -exercitium in ihren Häusern noch lehn-gütern/ von was qvalität auch besagte lehenseyn möchten/ zu treiben / alles bey straf dercon6lcstion ihrer leiber und ZÜter/ gegen alleunsere unterthanen / welche dieses religions-exercitium zu gebrauchen sich unterfangenwürden. Befehlen darauff allen Pfarrernvon erwehnter so genannter reformirten re-ligio«/ welche sich nicht bekehren/und die Rom.Apostol. Catholische religion annehmen wollen/innerhalb 14 tagen nach puklication dieses un-sers Edicts sich aus unserm Königreich und lan-den unserer botmäßigkeit zu begeben/und nachsolcher zeit sich nicht mehr darum betreten zu las-sen/ weniger aber in besagtersrist der Etageneinige predigt/ vermahnung oder anderes amts-geschäfft bey strafe der galeen zu verrichten.Wir wollen auch/ daß diejenige Pfarrer/sosich bekehren werden/ ihr lebtag/ wie auch nach