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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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' Des Europäischen Herolds zweyte Haupt-Handlung

und ihre in den landschafften angestellteVersammlungen und räche abschaffen sot-ten.

LXXXIII. Daß krasse dieser ordnungewiglich solle vergessen scyn/was in wah-renden Unruhen zu wasser oder land demgegentheil abgenommen worden: darüberentweder die Admiralschafft / oder diehaupter undRathe derReformirtcn geur-theilet haben.

l.XXXlV Daß die Reformirten nichtsollen angeklagt werden/weitste denen er-kancnissen von emführung derCacholssch-Apostolisch-Römischen reltgion sich wider-styt haben.

LXXXV biß I.XXXIIX handeln von recht-licher Untersuchung oder abstraffung sol-cher thaten/ die wider alle ordnung undbefehl geschehen/ als mordbrennen/ noth-zuchtigen /zc. item von wiederaufbauungder mauren um die städte zc.

LXXX X. XL Daß die reformirten Her-ren/iLdelleute zc.und auch dieCatholischenGeistlichen ihre guter wieder in besiy neh-men sollen.

XLl Daß alle vorige ordnungen / er-kantnisse und heimliche artickel/betreffen-de die resormirte religion/ abgethan undnichtig sexen: hingegen diese ordnung sol-le bestandiglich und unzerbrüchlich gehal-ten werden.

XL Ii Daß allelandpfleger/befehlhaber/stadthalter/ richter/ schuldhcissen/ statt-weisser?c in dem ganyen Reiche von bei-den religionen aufdieHaltung dieser arti-ckel schweren sollen. ^

Diese artickel bekräfftigte Rönig Heinrichmit seinem Königlichen insiegel den iz Aprildes 1598 jahres; und in dem folgenden jähre/nach der abreise des Cardinals Alexander vonMedices / Römischen Botschaffters/muste dasParlament zu Paris selbe auch bestätigen/alseine ewige und unwiederrussliche ordnung/wie in der vorrede dieser artickeln stehet. Dar-auff warenste indem gantzen Reiche öffentlichausgekündet / und etliche Herren in die land-schafften gestndet/die religions-sachen darnacheinzurichten. Uber obgedachte artickel bekrafftig-te der König und das Parlament auch die heim-lichen und sonderbaren / in welchen den Re-formirten feste Plätze zu ihrer Versicherung auff8 jähre gegeben/ auch schulen für ihre kinder andenen orten/da sie ihrenGottesdienst verrichten/erlaubet/und aus der Königlichen Rent-kam-mer zu jahrlicher besoldung der kirchen-undschul-diener eine gewisse summe geldes bestim-met worden.

So lang als dieser König gelebt/ wurde vondem Hofe dieser erkäntniß nichts zu wider ge-handelt/ und wolte K. Heinrich nicht mit in diegrosse bündniß treten / so wider die Evangeli-schen Pabst Clemens der vm zwischen demKayser/ König in Spanien/den ErtzhertzogenAlbrecht und Ferdinand/ den Hertzogen inBayern / Lotharingen und Savoyen gestiff-tet hatte. In den landschafften / da man deskrieges und der unruhen allerseits müdeworden/ hielte man auch ob dieser ordnung;doch also/ daß an verschiedenen orten der eyfer

für den Catholischen glauben sich noch bißwei-len erzeigte durch allerhand ungemach/ so dieReformirten von dem gegentheil leiden musten.

Dahero diese auch bey dem König zum öffern/als in den jähren 1601,1602,1603,1604,1606,

1609 einige klagschrifften eingeleget/ die seineMajestät so auffgenommen und beantwortet/wie von einem Fürsten zu hoffen/ der keinen theilfeiner unterthanen erzörnen will/ und mit vie-len anderen höchstwichtigen und weitaussehen-den anschlagen umgehet.

Nach seinem tod ließ die Königl. frau mur> Selbigeter/alsStadthalterin ihres noch minderjähri -^rden vMgen Herrn sohns König Ludwigs desxiii,offtxm Ai-genennte erkantniß von Nantes den 22 May oet.

1610 für ein ewiges und unwidersprechltchesgesetz ausruffen : Wie auch hernach von Kö-nig Ludwig selbsten geschehen in dem jähr Chri-sti 161s den iQ winter - monat/ und hatten dieReformirten um so viel mehr eine zeitlang ruhe/weil/ als lang der Marschall d' Ancre das Kö-nigreich unter dem nahmen der Königl. fraumutter verwaltet/ dieser fremde Staats-be-diente damit gnug zu schaffen hatte/ daß er sichbey dieser würde wider die anschlüge der übri-gen Höflinge erhielte: Hernach aber/ da er ausbefehl des Königs den 24 Aprili6i7 aus demmittel geräumet worden/hat sich der hoffge-theilet/und zwar ein theil dem König/ der andereaber seiner frau mutter angehangen / auswelcher trennung auch ein krieg entstandenist-

Nachdem der König denselben geendet/unddie parthey seiner frau mutter gedämpfet hatte/nahm er in dem jähr 1620 die reife in Bearnienvor/ theils um die geistlichen guter den Refor-mirten dieser landschafft/ die sie besassep/zu ent-ziehen/ theils um die Meß an denen orten einzu-führen/da bey so jähren keine gehöret worden:welche reife einen krieg zwischen dem König undden Reformirten verursachet/ dadurch dieseletzteren zwar alle ihre besten Plätze verlohren/aber dennoch die freye Übung des öffentlichenGottesdienstes/nach ordnung der erkäntnißvon Nantes/ behalten haben / und deflen vondem Könige durch das gebot/ so zu Nlmes indem Heumonat des 1629 jahrs ausgegangen/sindversichert worden.

Es haben zwar damahls die feinde der Re-formirten ihren gäntzlichen Untergang undaus-tilgung gehoffet und gewünschet: Aber der Car-dinal Richelieu/ dessen gedancken auch des Kö-nigs gedancken waren/ vergnügte sich die so ge-nannten Hugonotten in einem solchen stand znsehen / daß die großen Herren in dem Konig-reich sich derselben/ zu Anregung innerlicherun-ruhen/ wie bißhero geschehen/ nicht mehr miß-brauchen könten/ fondern ohne furcht dieser ein-heimischen Malcontenten/ die gantze Frantzö-ische macht wider ausländische feinde möchteangewendet werden. Dahero dann auch beyübrigen lebzeiten dieses gewaltigen Staats-Ministers die erkäntniß von Nantes in ihrenkräfften/ und die Reformirten bey ziemlicherruhe geblieben/ ungeachtet die CatholischeGeistlichkeit ein und das andere Königliche ge-bot zu ihrem nachtheil ausgewürcket hatte.

Auff den tod Ludwigs des welcher einjähr nach dem Cardinal Richelieu gestorben/

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