von dem Königreiche Frankreich.
XXVI Daßdieenterbungenum der reli-gio« willen ungültig sexn.
XXVII Fu bestrderung besserer verständ-niß unter allen unfern unterthanen wollenwir/daß die Reformirten zu allen ehren/würden/ amtern und diensten gelassen/undwegen ihres glaubens von keinen versam-lungen/ gerichren:c. ausgeschlossen wer-den.
XXIIX Daß man den Reformirten ihregzabstätten wieder gebe/so ihnen in den vo-rigen unruhen genommen worden / oderandere an wohl gelegenen orten / und um-sonst.
XXIIX Daß man sie ihre todten ruhig-lich begraben laße/ und nichts dafür vonihnen fordere.
XXX-I.VII Damit die Reformirten zuihren rechten gelangen mögen/sollen zuParis/Castres/Grenoble/ und Bourdeaurgerichts-kammern seM/ halb ausCatholi-fchen und halb aus Reformirten Rathenbestehend. ^ Es handeln diese artickel auchvon denen Händeln / die für gedachte gerichts-kammern gehören/ von annehmung/ besoldung/anzahl der Rathen/:c.von den Mitteln diese küm-mern zu unterhalten.
l.Vll l Daß alle die erkäntnissen/urthei-le/:c. so wider die Reformirten ergangen/von Heinrichs II tode an / abgethan undnichtig seyen/und folglich ihnen alle ihregüter wieder eingeräumet sollen wer-den.
UX Daß ingleichen aufgehoben sexenalle erkantnisse/ die in den vorigen lauf-fen gemacht worden wider die aus den Re-formirten/welche die wassen ergrissen ha-ben / aus dem lande oder in eine anderestadt/ dorssze. des Reiches geflohen sind/um anderer Ursache als der religion wil-len.
l.X Daß auch abgethan und nichtigstyen alle die urtheile/ so die Parlamentegesprochen wider die Reformieren in fa-chen/welche vor die gerichts-kammern ge-horeten/die/vermag der indem jähr 1577gemachten Ordnung und der zu^erac undFler aufgefegten artickeln / haben sollenaufgerichtet werden.
I.XI Daß/wenn der erkundiger in gericht-lichen handeln Catholisch ist/ ihme ein Re-formirter solle zugegeben werden/und hin-gegen dem Reformieren exkundiger ein ka-tholischer.
I.XU Daß die richter aufbegehren derReformirten urtheilen mögen von dergült-oder Ungültigkeit eines testaments/und dieReformirten sich von ihren: urtheilauf die für sie geordnete gerichts-kammernberussen.
I.XUI Damit zwischen den Parlamentenund diesen gerichts-kammern keine strei-tigkeit entstehe/wollen wir eine weitlauff-tige ordnung machen^/nach deren alles sol-legehalten werden.
I.XIV Daß kein Parlament noch andergeeicht sich anmasse solcher Handeloderübelthaten der Reformirten / die für ge-dachte kammern gehören.
Aweyre Haupt-Handlung.
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l^XV Daß biß auss weitere Verordnungin den rechts - handeln der Reformirtenzween / und in den lasterhassren fachendrey von den richtern des Hofraths abtre-ten sollen/wann es dieReformirten begeh-ren werden.
I.XVl. I.XVII DaßzuTholose/Carcasso-ne/Mompelier/ Nimes/zc. einem Eatholi-schen Eomissarioin erforschung einer übel-that solle ein Reformirter zugegeben wer-den.
I.XIIX Daß die gerichtlichen verkaussun-gen der liegenden guter sollen zu gewöhn-licher zeit und ort geschehen.
I.XIX Daß alle schrisstliche urkunde/undbeweißthume beiderseits wieder sollen angehörige örterzugestellet werden.
I.XX Daß die kinder von denen Refor-mirten flüchtlingen ausser dem Königrei-che gezeuget/ für gebohrne Frantzosen sol-len gehalten werden.
i.xxi Daß die Reformirten / oder ihreanHanger/ welche zoll und andere könig-liche einkünsste :c. gepachtet/und wegender darauf erfolgten kriegs-lausste selbenicht haben einziehen können / oder anderswohin als in unsere schatz-kammer/ bezah-len müssen/ frey und loß sein.
I.XXII Allestadte/landerzc. unterunse-rer botnzaßigkeit/sollen eben die freyheit zc.haben/die sie vor diesen Unruhen gehabt.
l.XXll I Daß wann noch einige gefange-ne waren aufdengaleen selbst/ wegen denreligion oder gedachten unruhen/selbe auffreien fuß gestellet werden.
I.XXIV Daß die Reformirten nicht mehr/als die katholischen/ sollen in den schatzun-gen:c.angelegt werden.
i.xx v Daß weder die Reformirten nochdie Catholischen sollen zu bezahlung derin den vorigen kriegs-laussen ihnen aufge-legten schayungen gehalten werden.
I.XXVI Daß/ welche in diesen kriegs-laufften von den Röniglichen einkünfften/geistlichen gütern geld genommen/oder diestadte / gemeinschaffcen zc. geschayet/ oderaufandere weise geld gemacht haben/ deß-wegen weder sie noch ihre erben könnenrechtlich gesltchet werden.
I.XXVH Daß die Reformirten wegenderer Versammlungen/die sie in vorigenUnruhen gehalten/noch wegen dessen/so siedarinn abgehandelt und erkannt haben/betreffend die Werbungen/ Vermehrungder besatzung/aufbringungder geldere zc.nicht sollen zu rede gestellet werden.
I.XXIIX. I.XXIX. I.XXX Daß die rech-nungen/die sievon den einnehmern / zoll-pachtern/zc. empfangen und gutgeheißen/gültig; unddiesefür die ihnen geliefertengelder frey und quit seyn.
l.XXXl Wie auchdie haupt-leute/befehl-habere/und andere/ welche die besayung inden playen der Reformirten bezahlen sot-ten/ und die gelder dazu von unfern oderder gemeinden einnehmern enthoben.
I.XXXII Daß forthin die Reformirtenweder in noch ausser dem Reiche keineheimliche verstandniß mehr unterhalten/K 2. und