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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
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Oes Europäischen Herolds Myte Haupt-Handlung

den streitigkeiten über die quartierstfreyheit zuRom iu dem ersten Haupt - theil der vierdtenHaupt - Handlung von dem Fürstenthum desPabstes ein mehrers angeführet worden. Esdarffauch der Pabst ohne des Königs erlaub-niß keinen l^egatum in Franckreich schicken / undmüsten alle Nuncii und Envoyes zu Lion luvil-Kiren/und ihre inlkru^ion nach Hofe schicken / umzu sehen/ ob sie zuläßlich sind. Wie weit aberdie Frantzöische Geistlichkeit der Päbstl.kirchen-gewalt beyfall gäbe/erklarte sie sich dazumahl/als der König mit Pabst Jnnocentios xi derquartiers-freyheit wegen hart zerfiele/ in folgen-den puncten / welche von acht Ertz - und 27 Bi-schöffen / wie auch z6 Prälaten unterschriebenworden:

1 Halten wir dafür/ daß dem heiligen Petround dessen Nachfolgern alsChristiStadthaltern/und der kirchen von GOtt die gewalt aller geist-lichen und zur ewigen Wohlfahrt gehöriger fä-chelt/ nicht aber weltlicher und zeitlicher dinge Ho-heit verliehen sey. Allermassen unser Heyland sel-ber sagt: Mein reich ist nicht von dieser welt. Undferner: Gebet dem Kayser/ was des Kaysers/und GOtt/ was GOttes ist; daher denn derApostolischespruch hieher gehöret: Jedermannsey der Obrigkeit unterthan ; denn es ist keineObrigkeit / ohne von GOtt/ und die geordnetsind/ hat GOtt verordnet. Wer aber derObrigkeit widerstrebet/ der widerstrebet GOt-tes ordnung. Sind demnach die Könige undFürsten in weltlichen fachen vermöge göttlicherordnung an die kirchen-gewalt nicht verbun-den/mögen auch durch das amt der schlüssel we-der gerades weges noch durch list und allerhandsinten abgesetzet/noch dero unterthanen ihrerPflicht ertasten/ und von dem schuldigen gehor-sam loßgezehlet werden; dahero diese lehre dergemeinen ruhe vorträglich und dem Reiche sowohl/als der kirchen/ eben so nützlich/als sie derheiligen schrifft/ den satzungen der väter/ undden erempeln heiliger leute gemäß/ und also inder kirchen zu behalten ist.

Ii Es habe aber der Apostolische stuhl undPmi Nachfolger als Stadthalter Christi ingeistlichen fachen dann erst eine vollkommenegewalt/ wann die auff dem allgemeinen zu Cost-nitz gehaltenen Lonciüa gemachte und von demApostolischen stuhl / auch durch der RömischenPäbste und der gantzen kirchen oblervan? be-kräfftigte/ von der Frantzöischen kirchen aber un-verbrüchig gehaltene clecreta von der autori-tät der General-Concilien/ welche in der 4tenundsten seNnn begriffen sind/ zugleich in ihrergültigkeit und krafft bleiben; wie denn besag-te Frantzöische kirche von denjenigen nichts hält/welche die verbindligkeit sothaner Loncilien-schlüsse in zweifel ziehen / oder sie nur bloß auffdie zeit eines lclu5M2ti5 reUringiren wollen.

Ill Dahero die c>l)serv2U2 des Apostolischenstuhls durch die von dem Geiste GOttes verfas-sete/ und durch die rever^-und beobachtung dergantzen welt geheiligte sitze zu mäßigen ist: Wel-chem nach die von dein Frantzöischen reiche undkirchen bißher gebrauchte regulen/ sitten und sa-tzungen nicht weniger/als der vätermeinungen/unwandelbar bestehen' und dieses gehöret zu desRömischen stuhls-hohen/ daß die statuta und ge-wonheiten daher ihre zwar sonst habende krafft

desto mehr erlangen/wann hochgedachter stuhlsolches approdiret.

iv In glaubens-fragen habe der Pabstdas meiste zusprechen/ und binden deM^ers-ta alle und iede kirchen; doch sey solche äscilionder änderung unterworffen/ wann nicht alleund jede kirchen darbey mit einstimmen.

v Dieses haben wir von den vätern em-pfangen und beschlossen / es allen Frantzöischenkirchen/ und deren unter des heiligen Geistes ho-her autoritär sürgesetzten Bischöffcn zuzusenden/daß wir darbey alle eines sinnes und geistesseyn/ und in gleichförmiger Meinung hiebey be-harren.

Die ZranyöisiHe kirche bestehet aus folgen-denEry-Blstthümern/alsi)dem zu Paris/Sraat.worzu die fürtrefflichsten Abteyen zu St. Ger-main des Pres und St. Denys/und die Biß-thümer zu Blois/Chartres/Meaux/und Orle-ans gehören. 2) Das Ery - Blsthum zu^.xon hat unter sich die Bischöffe zu Autun/Langres/Chalon/und Macon. z) Das Ery.Bischossrhum zu Rouen/ unter welchem ste-hen die Bischöffe zu Bayeux/ Auranches/ Ev-reux/Seez/Lizieux/ Coutance. 4) Das Ery-Btschosschum zu Tours hat unter sich die Bi-schöffe zu Mans/ Angers/ Rennes/ Nantes/Cornouaille / Vannes/ St.Pol de Leon/ Tre-guier/St.Brieux/St.Malo/und Dol. s) DasEry. Bischoffthum zuSms die BischöffeTroyes / Auxerre / Nevers und Betleem. 6 )Das Ery-Bischoffthum zu Rheims hatdie Bischöffe von Soissons/Chaalons surMar-ne/Laon/Senlis/Beauvais/ Amiens/ Noyon/und Boulogne unter sich. 7) Unter dem Ery-Bischoffthum zu Tanchray seynd die Bischöf-fe zu Arras/St.Omer/ und Ppres/ Tournay.8) Unter dem Ery-Blschoffrhum zuBesan-con der Bischoff von Bellay. 9) Unter demEry-Bischosszu Vienne stehen der Auguffi-ner.Orden/ St.Antoine de Viennois/ und diegrosse Tarthauß / ingleichen der Bischoff zuGeneve/wiewohl dessen nommation demHer-tzog in Savoyen zukömmt / der Bischoff vonGrenoble/der zuViviers/derzuValence/ undder zu Die. io) Unter dem Ery-BischosszuArles stehet der Bischoff zu Marseille / zu St.

Paul trois chateaux/Toulon/und Orange, n)Unter dem Ery-BischosszuBourges derBi-schoff zu Clermont/ Limoges/ Tulles/ und St.Flour. Der zu le Puy hat vormahls auch zudessen jurizckAion gehöret; alleine durch PabstsLeonis IX Privilegium clc A. lOsO wurde er dar-Von eximiret /undzum unmittelbaren ^ulfragaueodes Römischen stuhls gemacht/ bey welcher ehreer biß dato verblieben. 12) Unter dem Ery-Bischoss von Alby die Bischöffe von Rodes/Castres / Cahors / Vabres / und Vtande. iz)klnter dem Ery-Bischoss zu Bourdeaux dieBischöffe zu Agen/ Angouleme / Saintes/ Por-tiers / die Abtey St. Hilaire le Grand / derenVorsteher der König ist. Ferner die Bischöffevon Perigueux/Condom/ Röchelte/ Lucon/ undSarlat. 14) Unter dem Ery - Bischofs zuAuch dieBischöffe zu Dax/Laitoure/Cominges/Couscralts/Aire/Bazas/ Tarbes/ Oleron / Le-scar/undBayonne. 15) Unter das Ery-FtlssrNardonne gehören die Bischöffe zu Besiers/Agde/Carcastonne/ Nismes / Montpellier/ Lo-best/

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