Einleitung.
XXVII
ravit incomplete’ (i. inc.) als einen unvollständigen zu bezeichnen.Nach dem Aufhören des Universitätsbesuches erlosch für dieseKategorie der Studentenschaft jeder Zusammenhang mit derHochschule. An eine Vervollständigung des Eides war auchdie Möglichkeit zur Erlangung von akademischen Graden ge-knüpft. Man hatte, wie aus einem weiteren Beschlüsse vom2. April hervorgeht, bei dieser Erleichterung des Eides dieSöhne der Vornehmen (principum), namentlich von Herzogenund Grafen im Auge, welche sich der Universität gegenübernicht auf immer binden wollten. Sie durften Vorlesungen hören,den Schulakten beiwohnen und mit den anderen Intituliertenverkehren, konnten aber nicht die anderen Vorteile, Privilegienund den Schutz der Universität beanspruchen. Man nanntediesen unvollständigen Eid im Gegensätze zu dem gewöhnlichen.Eide, dem iuramentum in forma, das iuramentum incompletum,imperfectum, more nobilium sive illustrium temporaliter (aufZeit) salva clausula ‘ ad quemcumque \ Ein Herzog von Bayern,der diesen Eid leistete, berührte nur mit der Hand das Heilig-tum , während ein anderer den Eid vorlas 1 ). Ausdrücklichwurde von einem Adeligen die Eidleistung in vollem Umfangehervorgehoben 2 ), auch sonst bei hervorragenden- Personen, dervolle Schwur besonders betont 3 ).
Die Klostergeistlichen bedurften ihren Ordensregeln ge-mäss einer Erlaubnis ihres Vorgesetzten zur Ablegung desEides 4 ).
Einen eigentümlichen politischen Zusatz-Eid verlangte dieUniversität eine kurze Zeit lang von den Studierenden derUtrechter Diözese; diese mussten im Jahre 1442 schwören, dasssie den Elekten von Utrecht, Walram von Mörs, in der Ver-folgung seines Rechtes mit Wort oder That nicht hindern wür-den 5 ). Dieser Zusatz, das iuramentum Traiectense 6 ), wurdeseit dem 18. März 7 ) öfter verlangt, wie aus den Eintragungen
b 290 , 35-
2 ) iuravit extense et ul alius: III 137a.
3 ) z. B. 71, ii. 21.
4 ) iuravit de licentia abbatis sui: 69, 15.
5 ) Beschluss von 1442 Febr. 8: II 66a; näheres in der Anmerkung zu dembetr. Rektorat; zur Sache vgl. jetzt Hansen, Soester Fehde 14*.
®) iuravit ut Traiectensis, in forma Traiectensi.
7 ) 212 , 38 .