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Einleitung.
nicht mehr als Entschuldigung für die Nichtzahlung der Ge-bühren gelten zu lassen, da niemand so arm sei, dass er nichteinmal die zur Immatrikulation benötigten 7 Albus zahlenkönne 1 ). Demgemäss wurde i. J. 1503 die Aufhebung des Pri-vilegium paupertatis beschlossen; es stand dem Rektor fortannur noch frei, seinen eigenen Anteil an den Gebühren zu er-lassen 2 ).
XI. Eidleistung. (Tabelle 4b.)
Die erste Eidleistung an der Kölner Universität erfolgtedurch den ersten Rektor Hartlivus de Marka; er schwor, „treuund eifrig sein Amt auszuüben zur Ehre und zum Nutzen derHochschule nach bestem Können und Wissen“ ; dasselbe schwu-ren seine Wähler, die artistischen Magister, mit dem Zusatze,dass sie die Geheimnisse der Universität nicht enthüllen würden 8 ).
Die älteste allgemeine Eidesformel für die Intitulandenkennen wir nicht. Am 8. Januar 1392 beschloss man eine Prü-fung der Formel, um festzustellen, ob eine Änderung erforder-lich sei 4 ). Am 6. März legten Deputierte die neue Formel vor;aber man hielt nochmals eine reifliche Erwägung für angebracht.Das Ergebnis dieser Beratungen liegt in der dreiteiligen Eides-formel vor, welche vor der Eintragung in das Immatrikulations-register beschworen werden musste 5 ).
Der erste Teil des Eides, in welchem verlangt wurde, derzu Immatrikulierende solle schwören, Rechte und Privilegien derUniversität „in jeder Stellung, zu der er gelangen würde“, zuwahren, war die Veranlassung gewesen, dass eine nähere Prü-fung der Eidesformel vorgenommen wurde, weil Leute vonhervorragender Lebensstellung sich zu dieser Gebundenheitnicht verstehen wollten. Daher wurde am 27. März 1393 durchUniversitätsbeschluss der Rektor ermächtigt, im gegebenenFalle die Klausel 'ad quemcumque statum devenerit 5 zu erlassen,einen solchen Eid aber in der Matrikel durch den Zusatz c iu-
!) Farragines Gelenii (im Kölner hist. Stadtarchiv) 27, 146b.
2 ) IV 133b (z. J. 1529).
a ) I ia.
4 ) I 13a.
°) Allgemeine Statuten vom 6. Dezember, § 61.