Einleitung.
XXIII
mal oft schlechtes Geld darunter war 1 ). Durch viele Rech-nungslagen wurden sie herübergenommen, und man wurde sieschliesslich nur mit Verlust wieder los.
Die Zahl der Personen, welche nach dem Ermessen desRektors von der Gebührenzahlung befreit werden durften, warnicht gering. Es gehörten dazu nicht nur berühmte Doktorenund Professoren oder Grafen und Fürsten und andere Personenvon hohem Stande und Ansehen und ihre Begleiter, sondernnamentlich auch Verwandte und Freunde des Rektors, sogarein Freund seiner Freunde 2 ), und sonstige Personen, die ihmirgendwie nahestanden 3 ), Verwandte und Freunde des Bedells,der Konservatoren und Provisoren. Einmal gab der Rektorsogar die an seinen Vertreter gezahlte Gebühr zurück 4 ). Be-sonders gewissenhafte Rektoren erliessen freilich nur dieihnen selbst zukommenden 3 Albus und forderten die der Uni-versität zustehende gleiche Gebühr ein 5 ).
Von den adeligen Herren erwartete man allerdings, dasssie diese Ehren halber erfolgende Befreiung durch Trinkgelderan das Gesinde des Rektors und die Bedelle oder Gaben fürdie Küche des Rektors wieder wettmachten; die Grafen von Solmsschickten dem Rektor einen eingewickelten rheinischen Guldenin die Küche 3 ); andere sandten Kapaunen 7 ) oder Wein 8 ). Wennein solches Trinkgeld nicht gegeben wurde, vergass der Rektornicht, die übel angebrachte Sparsamkeit in der Matrikel anzu-merken 9 ). I. J. 1502 gab ein Immatrikulierter gar einen Gold-gulden, wofür im Hause des Rektors ein Essen angerichtetwurde 10 ). Es kam aber auch im Gegenteil vor, dass der RektorNamens der Hochschule einer angesehenen Person bei der Im-matrikulation den Ehrentrunk kredenzte 11 ). Vornehmer denkende
0 solvit malos: 169, 12.
2 ) 113, 39-
3 ) seine Landsleute, Kapläne, ehemaligen Lehrer u. s. w.
4 ) 89, 7. — Ein anderer Fall von Rückzahlung der Gebühren 185, 57:
solvit, sed reddidi post quartale ex causa.
5 ) z. B. 188, 3; 189, 5. 16; 200, 8.
6 ) 247, 15. 16.
7 ) 192, 6. 7.
8 ) 205, 118; 286, 1.
9 ) 233, 29-31: nichil propter nobilitatem, neque prebuerunt.
10 ) III 274b.n ) 138 , 65 -