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1,1 (1892) 1389 - 1466
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Einleitung.

Adelige Studierende sind in der Kölner Matrikel nicht zuhäufig; allerdings ist bei ihnen nicht immer der höhere Standdurch die Bezeichnung als illustris, nobilis u. s. w. zu er-kennen *).

X. Gebührenzahlung. (Tabelle 4a.)

Über die Gebühren für die Immatrikulation setzten dieallgemeinen Statuten 2 ) fest, dass der zu Intitulierende für dieMühewaltung des Rektors und zu Gunsten der Universität 'no-mine arrarum 6 Weisspfennige (albi denarii) zu zahlen habeund 1 Weisspfennig für den Bedell oder die gemeinsamen Be-delle. Die Armen waren von der Zahlung befreit. Auch durfteder Rektor Doktoren und sonstige angesehene Personen, wennes ihm thunlich erschien, von der Entrichtung der 6 Albus ent-binden. Eine spätere Hand hat zu dem § noch bemerkt: DerAlbus für die Bedelle kann nicht erlassen werden.

Nichtzahlung der Gebühren nach erfolgter Eidleistungzog die Löschung der Immatrikulation nach sich 3 ).

Die ersten Vermerke über Zahlung stammen aus demJahre 1395. Seitdem sind die Angaben ziemlich regelmässigden Namen beigefügt; oft sind allerdings nur die Abweichungenvon der Norm verzeichnet.

Die Höhe der Gebühren blieb durch das ganze 15. Jhdt.dieselbe. Aber Ungleichmässigkeiten kamen doch vor in Folgeder verschiedenen Münzsorten, in welchen die Zahlung geleistetwurde. Statt der 6 Albus wurde z. B. einmal ein rheinischerGulden 4 ), also mehr als der dreifache Betrag, gezahlt oder einArnoldsgulden 5 ), ein Postulatsgulden 1 '), 'Buddreyger 7 ) oder7Ber-gische Albus 8 ). Die Verrechnung dieser weniger gebräuch-lichen Münzen 9 ) bereitete den Rektoren viel Verlegenheit, zu-

t) wie aus einem Vergleich des I. Rotulus mit der Matrikel hervorgeht.

2 ) § 44 -

8 ) i. J. 1495: III 206b.

4 ) 7i, i.

5 ) von mehreren gemeinsam: 210, 115. 116. 142; 214, 46. 47; er galt i. J.1445 19 Albus.

6 ) 195 , 2 3 - 24-

7 ) 94 ) 5 * 6. 6 Buddreyger waren im J. 1412 gleich 7 Albus.

8 ) 165,20; 166,65; 168,19.

9 ) dedit pecunias non usuales hic (1458): 278, 73.